Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Detailansicht Urteil

Nicht aufschiebbare Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen müssen auch bei fehlenden Rücklagen durchgeführt werden;§§ 21 Abs. 4, 8; 27 Abs. 1 WEG
LG Hamburg, AZ: 318 S 91/12, 10.04.2013
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
Der WEG-Verwalter muss das gemeinschaftliche Eigentum regelmäßig nach Baumängeln überprüfen bzw. überprüfen lassen. Werden erforderliche Maßnahmen festgestellt, muss der Verwalter die Wohnungseigentümer hierüber unterrichten und deren Entscheidung herbeiführen. Die Entscheidung über die Notwendigkeit, die Art und den Umfang solcher Maßnahmen fällt jedoch in die Entscheidungskompetenz der Wohnungseigentümer.

Der Verwalter ist nicht befugt, bei einem finanziell weitreichenden Vorhaben, wie etwa umfangreiche Bauarbeiten nach einem Wasserschaden, eigene Entscheidungen zu treffen; seine Pflicht besteht vielmehr in der Information der Eigentümer nebst Vorbereitung entsprechender Beschlussfassungen. Lehnt die Eigentümerversammlung einen Beschluss hierüber ab, kommen Ersatzansprüche gegen die übrigen Eigentümer in Betracht, nicht gegen den Verwalter.

Nach § 21 Abs. 3 und 5 WEG steht den Eigentümern grundsätzlich ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Ermessenspielraum bei der Entscheidung darüber zu, ob sie das gemeinschaftliche Eigentum verwalten, also etwa auch Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen durchführen oder nicht.

Das Verschieben von Erhaltungsmaßnahmen angesichts einer fortschreitenden Verschlechterung des Bauzustandes ist trotz einer hohen finanziellen Belastung nicht zulässig.
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Instandhaltungsmassnahme Instandsetzungsmassnahme Mängel berseitigung Wohnungseigentümergemeinschaft Anspruch Klage beschlussfassung Notmassnahme Notgeschäftsführung Eilmassnahme