Detailansicht Urteil
Verwalter darf für die verklagten Wohnungseigentümer einer Anfechtungsklage einen Rechtsanwalt beauftragen; §§ 24 Abs. 4, 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 241/12, 05.07.2013
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
AG Bottrop, AZ: 20 C 13/10, 15.07.2013
-
LG Düsseldorf, AZ: 25 S 56/10, 16.03.2011
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Anfechtungsklage Vollmacht vertretungsbefugnis Vertreter Gemeinschaft übrigen WohnungsEigentümer Rechtsanwalt Frank Dohrmann Beschlussanfechtung
Ähnliche Urteile
- Wohnungseigentümergemeinschaft haftet nicht für durch Verwalterverschulden vor dem 01.12.2020 entstandene Schäden gegenüber Miteigentümer; §§ 26, 27 WEG; 280 BGB
- Zur bestimmtheit eines Klageantrages auf Einsicht in die Verwaltungsunterlagen; § 18 Abs. 4 WEG
- Verwalter muss Honorar aufgrund unzulässiger Klausel im Verwaltervertrag an die WEG zurückzahlen; §§ 812, 818 BGB
- Eigentümerversammlung um 16.00 Uhr zulässig --- Beiratswahl muss in der Einladung nicht konkretisiert werden
- Verwalterhonorar darf nicht rückwirkend erhöht werden; §§ 9 Abs. 1, § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Telefonwerbung Wirtschaftsplan Einstimmigkeit Eigentümerversammlung Gemeinschaftseigentum Verwaltungsbeirat Anfechtungsklage Makler Gegenabmahnung Jahresabrechnung Wohnungseigentümer Mietminderung Nutzungsentschädigung Nachbarrecht Verkehrsunfall Garage Kündigung Arzthaftung Abschleppen Treppenlift Kurioses Beschluss Teilungserklärung Verwalter Sondereigentum Schimmel Wurzeln Miete Protokoll Beirat Eigenbedarfskündigung Veränderung Abmahnung Organisationsbeschluss Tierhaltung
Social Networks
Unsere Autoren

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop

Rechtsanwalt
Düsseldorf

Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
Dies bedeutet, dass die übrigen Wohnungseigentümer nunmehr die Kosten der sich eigentlich streitenden Eigentümer auch für den eigenen (nicht gewollten) Rechtsanwalt mittragen müssen. Auch müssten sie u.U. einen Rechtsanwalt akzeptieren, der vielleicht mehr die Interessen des Verwalters vertritt, denn ihre eigenen. Der Hinweis des BGH, die übrigen Eigentümer könnten dem entgegetreten, indem sie sich selber oder durch einen eigenen Rechtsanwalt vor Gericht vertreten lassen oder aber dem Verwalter durch eine Beschlussfassung Weisungen erteilen, erscheint zweifelhaft.
Denn wenn der Verwalter einmal wirksam einen Rechtsanwalt für die beklagten Eigentümer beauftragt hat, ist die Verfahrensgebühr einschließlich der Mehrvertretungsgebühren des Rechtsanwaltes mit gerichtlicher Bestllung bereits entstanden, auch wenn ihm im Nachhinein das Mandat ganz oder für einzelne Eigentümer wieder entzogen wird.