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Schadensersatz des Mieters wegen mängelbedingtem Umzug auch bei formell unwirksamer Kündigung begründet; § 536a Abs. 1 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 191/12, 03.07.2013
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Die Kündigung eines Mietverhältnisses, die von einem sachlichen Grund zur fristlosen Kündigung getragen ist, steht, auch wenn sie an einem formellen Mangel leidet, einem auf § 536a Abs. 1 BGB gestützten Ersatz derjenigen Schäden nicht entgegen, die darauf beruhen, dass der Mieter bestehende Mängel der Mietwohnung berechtigterweise zum Anlass nimmt, wegen einer nicht mehr vorhandenen Tauglichkeit der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch eine den Umständen nach angemessene neue Wohnung anzumieten (Fortführung des Senatsurteils vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 281/06, WuM 2007, 570).
Die auf dem ersten Blick etwas merkwürdige Entscheidung des BGH wird verständlicher, wenn man sich verdeutlicht, dass das Recht des Mieters zur Kündigung des Mietverhältnisses wegen Mietmängel losgelöst von den Schadensersatzansprüchen zu sehen ist.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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