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Vermieter muss beim Wäremcontracting nicht die Rechnung des Vorlieferanten vorlegen; §§ 259, 556 Abs. 3 Satz 1, 5 und 6 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 322/12, 03.07.2013
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Der Vermieter, der einen Wärmelieferungsvertrag mit einem Contractor abgeschlossen hat, ist dem Mieter gegenüber nicht zur Vorlage der dem Contractor von dessen Vorlieferanten ausgestellten Rechnung verpflichtet (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 22. November 2011 - VIII ZR 38/11, WuM 2012, 276).

Ist streitig, ob die Zusatzkosten des Wärmecontracting zutreffend ermittelt worden sind, muss der Mieter dies bestreiten. Der Vermieter muss dann die Richtigkeit der Abrechnung beweisen. Welchen Beweis ein Vermieter dafür antritt, ist ihm überlassen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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