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Anwalt in eigener Sache kann keine Gebühren für außergerichtliche Abmahnung verlangen §§ 249, 823, 1004 BGB; 7 Abs. 2 Nr. 2, 12 UWG
BGH Karlsruhe, AZ: VI ZR 175/05, 12.12.2006
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BGH Karlsruhe, AZ: I ZR 2/03, 06.05.2004
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Schadenersatz Schadensersatz Gebührenerstattung Kostenerstattung eigenmandatierung Selbstmandatierung Schadensminderungspflicht Abmahnung Wettbewerbsrecht Telefonaquise E-mail Fax Werbung Werbeanruf Werbemail Werbefax Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
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- Kostenerstattungsanspruch unterliegt der dreijährigen Verjährungsfrist; § 104 ZPO
- Gegenstandswert für Zwangsvollstreckung nach § 890 ZPO richtet sich nach der Hauptsache; §§ 25, 33 RVG
- Gericht darf keine Kosten für zusätzliche Fax-Kopien berechnen, wenn zugleich per beA übermittelt wurde; § 28 Abs. 1 GKG; Nr. 9000 Ziffer 1b KV-GKG
- Gespräch mit dem Gericht löst keine Terminsgebühr aus / Erledigungsgebühr erfordert Mitwirkung des Rechtsanwaltes
- Gespräch zwischen Anwalt und Richter löst keine Terminsgebühr aus; Nr. 3202, Vorb. 3 Abs. 3 RVG-VV
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