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Eine Prozesspartei, deren Parteifähigkeit in Streit steht, ist zur gerichtlichen Klärung dieser Frage als parteifähig zu behandeln, § 50 ZPO
BGH Karlsruhe, AZ: II ZB 9/09, 31.05.2010
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Die mangelnde Parteifähigkeit einer Klägerin führt nicht zur Unzulässigkeit der von ihr eingelegten Berufung.

Eine Prozesspartei, deren Parteifähigkeit in Streit steht, ist zur gerichtlichen Klärung dieser Frage als parteifähig zu behandeln (BGHZ 24, 91, 94; 74, 212, 215; BGH, Beschl. v. 29. Mai 2008 - IX ZB 103/07, ZIP 2008, 2029 Tz. 33; v. 13. Juli 1993 - III ZB 17/93, WM 1993, 1939, 1940; Sen. Urt. v. 21. Oktober 1985 - II ZR 82/85, WM 1986, 145; Urt. v. 29. September 1981 - VI ZR 21/80, WM 1981, 1387, 1388).

Die Berufung einer nicht existenten oder aus anderen Gründen parteiunfähigen Prozesspartei gegen ein in erster Instanz ergangenes Sachurteil ist nicht nur zulässig, wenn die Partei mit der Berufung das Fehlen der Parteifähigkeit geltend macht, sondern auch dann, wenn sie das Rechtsmittel mit dem Ziel eingelegt hat, ein anderes, ihrem Begehren entsprechendes Sachurteil zu erreichen.

Die Zuordnung der Entscheidung über die Parteifähigkeit zur Begründetheit des Rechtsmittels trägt dem Charakter der Parteifähigkeit als für den gesamten Rechtsstreit bedeutsamen Sachurteilsvoraussetzung Rechnung und eröffnet einen prozessual einfachen Weg zur Korrektur des in der Vorinstanz fehlerhaft ergangenen Sachurteils. Hierfür besteht auch dann ein Bedürfnis, wenn das Sachurteil für und gegen eine nicht existente Partei ergeht und deshalb keine Rechtswirkungen entfaltet.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Nicht Partei Scheinpartei nicht existente existierende erloschene verstorbene Prozessführungsbefugnis rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop