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Eine Prozesspartei, deren Parteifähigkeit in Streit steht, ist zur gerichtlichen Klärung dieser Frage als parteifähig zu behandeln, § 50 ZPO
BGH Karlsruhe, AZ: II ZB 9/09, 31.05.2010
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Nicht Partei Scheinpartei nicht existente existierende erloschene verstorbene Prozessführungsbefugnis rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
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