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Die vom Kläger seinem Rechtsanwalt erteilte Prozessvollmacht berechtigt nicht zur Entgegennahme von Willenserklärungen, die über den Streitgegenstand des Prozesses hinausgehen; § 174 S. 1 BGB
ArbG Frankfurt am Main, AZ: 9 Ca 6311/01, 06.03.2003
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Eine Schriftsatzkündigung des beklagten Arbeitgebers kann keine Wirksamkeit entfalten, denn ein Klägervertreter war zur Entgegennahme der Schriftsatzkündigung nicht bevollmächtigt. Gegenstand des Rechtsstreites war bis dahin lediglich, ob das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die betriebsbedingte Kündigung aufgelöst worden ist.

Die vom Kläger seinem Rechtsanwalt erteilte Prozessvollmacht berechtigt nicht zur Entgegennahme von Willenserklärungen, die über den Streitgegenstand des Prozesses hinausgehen.

Nach Ausspruch der Kündigung, auf deren Wirkung sich die Beklagte bis zum Abschluss des Rechtsstreites beruft, war der Kläger zur Arbeit nicht verpflichtet (so auch KR-Etzel, 5. Aufl., RdN. 457 zu § 1 KSchG). Der Arbeitgeber, der gekündigt hat und an dieser Kündigung festhält, gibt dem Arbeitnehmer, den er zur Arbeit auffordert, nämlich zu erkennen, dass er dessen Arbeitsleistung nicht als die vertraglich geschuldete Leistung entgegennehmen will.
Die Entscheidung des ArbG Frankfurt dürfte, was den Zugang von Willenserklärungen anbelangt, fehlerhaft sein. Es kommt für den Zugang einer Kündigung nicht darauf an, ob der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers zur Entgegennahme weiterer Kündigungen bevollmächtigt ist. Das Arbeitsgericht verkennt, dass der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers zur Weiterleitung der im Prozess eingereichten Schriftsätze verpflichtet ist. Damit ist die Kündigung dem Kläger zwar noch nicht mit Zugang bei dessen Rechtsanwalt, wohl aber mit dessen Weiterleitung an seinen Mandanten zugegangen (so auch: LAG Düsseldorf, 12 Sa 1810/98; LAG Frankfurt; Az.: 7 Sa 800/11).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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