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Fehlerhafte Heizkostenabrechnung führt zu Anfechtung der Jahresabrechnung; §§ 7 Abs. 1 S. 4, 9a HeizkVO; 21 Abs. 3, 4 WEG
AG Bonn, AZ: 27 C 91/11, 19.10.2012
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Eine in der Jahresabrechnung enthaltene Heizkostenabrechnung widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, § 21 Abs. 3, Abs. 4 WEG, wenn die Heizkostenverteiler, nach deren Erfassungswerten die Heizkosten umgelegt worden sind, den tatsächlichen Verbrauch nicht ordnungsgemäß erfasst haben.

Lässt sich der fehlerhaft festgestellte Verbrauch nicht mehr ermitteln, muss eine Abrechnung nach § 9 a Heizkostenverordnung vorgenommen werden.

Es ist nicht zu beanstanden, wenn die in der Teilungserklärung enthaltenen Flächenangaben Abweichungen zu den tatsächlichen Größen aufweisen, sofern nicht ersichtlich ist, dass die Wohnungen der Kläger hiervon überdurchschnittlich benachteiligt würden.
Die Entscheidung des AG Bonn entspricht in allen angesprochenen Problemkreisen der herrschenden Meinung.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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