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Rückforderungsanspruch trotz Zahlung in Kenntnis der Nichtschuld zur Abwendung der Zwangsvollstreckung; §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 813 Abs. 1 Satz 1, 214 Abs. 2 Satz 1, 1147 BGB; 867 Abs. 1, 767 Abs. 2 und 3 ZPO
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 141/12, 05.07.2013
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Zahlt der Schuldner, um einer drohenden Zwangsvollstreckung zuvorzukommen, ist ein Rückforderungsanspruch gemäß § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht durch § 214 Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossen.

Diese Ausnahme von der Regel des § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB gilt aber nur, wenn der Schuldner die Leistung freiwillig erbracht hat. Ist wegen einer verjährten Forderung vollstreckt worden, steht dem Schuldner ein Rückforderungsanspruch zu. Als unfreiwillig ist es ferner anzusehen, wenn der Schuldner zahlt, um einer drohenden Zwangsvollstreckung zuvorzukommen.

Der Grundstückseigentümer, der zum Zwecke der Abwendung der Zwangsvollstreckung eine auf seinem Grundstück lastende, eine fremde Schuld sichernde Zwangssicherungshypothek ablöst, kann seine Leistung von dem Gläubiger im Wege einer Bereicherungsklage nur insoweit zurückverlangen, als der Vollstreckungsschuldner im Zeitpunkt der Ablösung mit der Vollstreckungsgegenklage selbst Einwendungen gegen den gesicherten Anspruch hätte vorbringen können (Fortführung von BGH, Urteil vom 19. November 1987 - IX ZR 251/86, NJW 1988, 828).

Denn nach Beendigung der Zwangsvollstreckung setzt die materiell-rechtliche Bereicherungsklage lediglich die rechtlichen Möglichkeiten der Vollstreckungsabwehrklage fort (BGH, Urteil vom 17. Februar 1982 - IVb ZR 657/80, BGHZ 83, 278, 280; Urteil vom 7. Juli 2005 - VII ZR 351/03, BGHZ 163, 339, 341 f.). Daher unterliegt eine solche Bereicherungsklage denselben Einschränkungen, denen eine Vollstreckungsabwehrklage unterlegen wäre. Daraus folgt, dass der neue Eigentümer als dinglicher Rechtsnachfolger des Vollstreckungsschuldners einen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch hinsichtlich der vollstreckten oder zur Abwendung der Zwangsvollstreckung geleisteten Beträge nicht auf solche Einwände stützen kann, die im Verhältnis zwischen dem Vollstreckungsschuldner und dem Vollstreckungsgläubiger ausgeschlossen sind.

Daher kommt es hier darauf an, ob der Vollstreckungsschuldner in einer Vollstreckungsabwehrklage den Verjährungs- bzw. Erfüllungseinwand im Zeitpunkt der Zahlung der Klägerin noch hätte erheben können.

Für die Frage, ob der hier im Raum stehende Verjährungs- und Erfüllungseinwand durch das frühere Vollstreckungsgegenklageverfahren ausgeschlossen ist, kommt es daher darauf an, zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang die Forderungen der Beklagten aus der persönlichen Haftungsübernahme des Vollstreckungsschuldners aufgrund anderweitiger Vollstreckungsmaßnahmen erfüllt worden waren bzw. welche konkreten Zinsbeträge zu welchem Zeitpunkt verjährt waren.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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