Detailansicht Urteil
Rückforderungsanspruch trotz Zahlung in Kenntnis der Nichtschuld zur Abwendung der Zwangsvollstreckung; §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 813 Abs. 1 Satz 1, 214 Abs. 2 Satz 1, 1147 BGB; 867 Abs. 1, 767 Abs. 2 und 3 ZPO
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 141/12, 05.07.2013
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Freiwilligkeit Rückforderungsanspruch Vollstreckungsgegenklage Vollstreckungsabwehrklage rechtzeitigkeit rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Zahlung Druck unfreiwilligkeit ungerechtfertigte bereicherung
Ähnliche Urteile
- Kein sofortiges Anerkenntnis einer Vollstreckungsabwehrklage nach Androhung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
- Aufrechnung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss auch bei Forderungsübergang auf die Rechtsschutzversicherung möglich; §§ 86 VVG; 407, 412 BGB
- Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Vollstreckungsschutz wegen Suizidgefahr
- Unanfechtbarkeit des Beschlusses in Fällen greifbarer Gesetzeswidrigkeit?
- Beweislast bei Behauptung des Nichterhalts eines Fax durch den Empfänger
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Nachbarrecht Arzthaftung Verwalter Organisationsbeschluss Nutzungsentschädigung Kurioses Abmahnung Eigentümerversammlung Protokoll Makler Beschluss Sondereigentum Wirtschaftsplan Anfechtungsklage Garage Einstimmigkeit Teilungserklärung Wurzeln Verkehrsunfall Wohnungseigentümer Miete Beirat Veränderung Schimmel Verwaltungsbeirat Mietminderung Telefonwerbung Treppenlift Gemeinschaftseigentum Eigenbedarfskündigung Gegenabmahnung Abschleppen Jahresabrechnung Kündigung Tierhaltung
Social Networks
Unsere Autoren
Frank DohrmannRechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop Stefan Specks
Rechtsanwalt
Düsseldorf Liubov Zelinskij-Zunik
Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!