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Mieter hat zur Prüfung der Betriebskostenabrechnung umfassendes Einsichtsrecht in die Unterlagen des Vermieters; §§ 273 Abs. 1, 556 Abs. 3 Satz 5, 6 BGB; 9 Abs. 2 HeizkostenVO
LG Berlin, AZ: 65 S 141/12, 12.07.2013
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Einsichtsrecht belegprüfung vermieter Abrechnung Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Zurückbehaltungsrecht Rechnungen Abrechnungen anderer Mieter Mietvertrag nebenpflichten
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