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Handlungspflicht eines Wohnungseigentümers kann nicht beschlossen werden/Zur Notwendigkeit der Einholung von drei Vergleichsangeboten vor Auftragsvergabe; §§ 10 Abs. 2, 15, 21, 22 Abs. 1 WEG
LG Karlsruhe, AZ: 11 S 219/09, 27.09.2011
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Ein Beschluss, der eine Handlungspflicht eines Wohnungseigentümers zur Beseitigung einer nicht genehmigten baulichen Veränderung begründen will, ist mangels Beschlusskompetenz nichtig.

Ist eine Angelegenheit weder durch das Gesetz noch durch eine Vereinbarung dem Mehrheitsprinzip unterworfen, fehlt den Wohnungseigentümern von vornherein die Beschlusskompetenz; ein gleichwohl gefasster Mehrheitsbeschluss ist nichtig. Die gesetzlichen Vorgaben können nach § 10 Abs. 2 WEG nur durch Vereinbarung aller Wohnungseigentümer, nicht aber im Beschlusswege abbedungen werden.

Es ist ein mittlerweile anerkannter Grundsatz, dass ein Beschluss der Wohnungseigentümer über die Vergabe von größeren Aufträgen zur Durchführung von Instandsetzungs- oder Instandhaltungsarbeiten trotz des ihnen zuzugestehenden Beurteilungsspielraumes regelmäßig gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung verstößt, wenn nicht zuvor mehrere (mindestens drei) Vergleichsangebote eingeholt worden sind (Bärmann/Pick/Merle 12. Aufl., § 21 Rn. 31).

Für die Beiladung des Verwalters, in denen er nicht selbst Partei des Rechtsstreits ist, ist es nicht ausreichend, dass ihm die Klageschrift als Ersatzzustellungsvertreter (§ 45 Abs. 1 WEG) der beklagten übrigen Wohnungseigentümerkommentarlos zugestellt wird. Vielmehr muss der Verwalter in der Begleitverfügung ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass er mit Zustellung der Klage (auch) gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 WEG beigeladen wird (vgl. zur Beiladung BGH NJW 2010, 2132, 2133).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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