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Neuwahl des Verwalters erfordert mehrere Vergleichsangebote, die bereits mit der Einladung zu versenden sind; §§ 139, 675 BGB, 24, 26, 29 WEG
LG Köln, AZ: 29 S 135/12, 31.01.2013
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Der Beschluss, einen neuen Verwalter zu bestellen, verstößt gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn vor der Eigentümerversammlung den Wohnungseigentümern keine Vergleichsangebote zugänglich gemacht wurden. Vor der Bestellung eines neuen Verwalters sind Konkurrenzangebote einzuholen, wobei es keine feste Größe hinsichtlich der Anzahl der einzuholenden Angebote gibt.

Diese sind den einzelnen Wohnungseigentümern vor der Versammlung zugänglich zu machen (BGH, Urt. v. 01.04.2011 – V ZR 96/10).

Dem Verwaltungsbeirat kann im Hinblick darauf, dass der Abschluss des Verwaltervertrages zu den Kernaufgaben der Wohnungseigentümer gehört und diese ihr Selbstbestimmungsrecht nicht vollständig in die Hand einer kleinen Gruppe geben dürfen, nicht völlig freie Hand gelassen werden, zu welchen Konditionen der Verwaltervertrag abgeschlossen werden soll. Die Wohnungseigentümer müssen zumindest die Eckdaten des Verwaltervertrages kennen und diese müssen vom Ermächtigungsbeschluss umfasst sein.

Unter Anwendung der Trennungstheorie wird die Kündigung des Verwaltervertrages ohne gleichzeitige Abberufung rechtsmissbräuchlich sein, da der Verwalter sein Amt ansonsten weiterhin ausüben könnte. Jedoch liegt in einer Neubestellung eines Verwalters zugleich die Abberufung des alten Verwalters.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Verwalterwahl Anfechtungsklage drei konkurrenzangebote Beschlussfassung Wohnungseigentümer Verwaltervertrag Abschluss Vollmacht Ermächtigung