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Zur ordnungsgemäßen Darstellung der Instandsetzungsrücklage / Instandhaltungsrücklage; Zur Entlastung von Verwalter und Verwaltungsbeirat; §§ 28, 29 Abs. 2 und 3 WEG
AG Hamburg-Mitte, AZ: 980a C 28/12, 27.11.2012
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Die tatsächlichen und geschuldeten Zahlungen der Wohnungseigentümer sind auf die Instandhaltungsrücklage in der Jahresgesamt- und Einzelabrechnung weder als Ausgabe, noch als sonstige Kosten zu buchen.

In der Darstellung der Entwicklung der Instandhaltungsrücklage, die in die Abrechnung aufzunehmen ist, sind die tatsächlichen Zahlungen der Wohnungseigentümer auf die Rücklage als Einnahmen darzustellen und zusätzlich auch die geschuldeten Zahlungen anzugeben.

Eine Entlastung des Verwalters trotz fehlerhaft erstellter Jahresabrechnung widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung.

Die von der Verwaltung fehlerhaft erstellte Jahresabrechnung schließt ihre wirksame Entlastung im Wege einer entsprechenden Beschlussfassung aus. Auch bei fehlerhaftem Verwaltungshandeln in der Vergangenheit kommt eine wirksame Neubestellung dieser Verwaltung in Betracht. Es soll nicht ohne zwingenden Grund in die Mehrheitsentscheidung der Wohnungseigentümer eingegriffen werden.

Die Prüfung von Abrechnungen durch den Beirat gem. § 29 Abs. 3 WEG bedeutet lediglich, dass es um die rechnerische Richtigkeit geht, dass nämlich z.B. die Zahlen in der Abrechnung selbst und in zugrunde liegenden Belegen übereinstimmen. Demgegenüber ist es nicht Aufgabe des Verwaltungsbeirates, Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung an die Abrechnungsmethode zu überprüfen, so dass dem Beirat auch bei einer fehlerhaften Jahresabrechnung die Entlastung erteilt werden kann.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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