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Zur fristlosen Kündigung eines psychisch erkrankten Mieters; §§ 543 Abs. 1, 569 Abs. 2, 574 Abs. 1 BGB; 721 ZPO
AG Berlin-Wedding, AZ: 7 C 148/12, 25.06.2013
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Eine unwirksame Kündigung ist jedoch in eine Abmahnung umzudeuten, wenn die unwirksame Kündigung dem Empfänger unmissverständlich deutlich machte, dass ein bestimmt bezeichnetes vertragswidriges Verhalten nicht länger hingenommen werde.

Eine fristlose Kündigung kann auch dann gerechtfertigt sein, wenn eine von einem schuldunfähigen Mieter ausgehende nachhaltige Störung des Hausfriedens zu einem unzumutbaren Verlust an Lebensqualität der anderen Mieter führt.

Eine Härtefallregelung ist bei Vorliegen eines Grundes, der die außerordentliche Kündigung rechtfertigt, gemäß § 574 Abs. 1 S. 2 BGB ausgeschlossen.

Der Kündigungstatbestand ist verschuldensunabhängig, jedoch ist die Frage eines Verschuldens bei der Abwägung von wesentlicher Bedeutung.

Aufgrund einer psychischen Erkrankung ist ein Mieter schützenswert, so dass der Vermieter und ihre übrigen Mieter ein erhöhtes Maß an Verhaltensweisen durch den Beklagten akzeptieren müssen.

Genauso wie die Wohnung für den erkrankten Mieter ein schützenswerter Rückzugsraum ist, ist dies auch für die anderen Mieter der Fall. Diesen kann ein erhebliches bedrohliches Verhalten des psychisch kranken Mieters und die damit einhergehenden empfindlichen Einbußen an Lebensqualität auch unter Berücksichtigung von Alters und Krankheit nicht weiter zugemutet werden. Diese massiven Auswirkungen sind nicht durch einzelne, sondern durch das staatliche Gemeinwesen zu tragen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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