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Zur Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Bußgeldbescheid wegen nicht mehr zu rekronstruierendem Sachverhalt und zur Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren durch die Verwaltungsbehörde; §§ 62 Abs. 2 OWiG; 467 Abs. 1, 473 Abs. 4 StPO analog
AG Kassel, AZ: 386 OWi 328/13, 13.11.2013
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Knöllchen Zwangsvollstreckung Bußgeldbescheid Bussgeldbescheid Rechtsanwalt Frank Dohrmann Kostenerstattungsanspruch Geldbuße Verkehrsordnungswidrigkeit Bottrop PArken PArkverstoß Strassenverkehrsrecht
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Daher empfiehlt es sich bei einer unzulässigen Zwangsvollstreckung, sofort das zuständige Amtsgericht anzurufen und nicht erst die Verwaltungsbehörde zu kontaktieren, da diese sich in der Regel weigern wird, die notwendigen Auslagen des Betroffenen zu erstatten.
Bei einer Kostenentscheidung des Gerichts zu Lasten der Behörde können die notwendigen Auslagen dann ohne Weiteres im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden.