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Haftpflichtversicherung hat Ermessensspielraum bei der Schadenregulierung; §§ 12 Abs. 3 S 2 VVG, 8 Nr. 1 S 2 AKB; 3 Nr. 10 PflVG
LG Hagen, AZ: 7 S 15/13, 11.06.2013
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BGH Karlsruhe, AZ: IVa ZR 25/80, 20.11.1980
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Regulierung kfz-Haftpflichtversicherung Schadenregulierung Schadensregulierung rechtsanwalt frank Dohrmann Unfall verkehrsunfall Ermessensspielraum Ermessenspielraum Unfallgegener
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