Neuste Urteile
Es widerspricht nicht ordnungsmäßiger Verwaltung, die bereits eingeholten Angebote nachverhandeln zu lassen.
Die Eigentümer müssen im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung nicht bereits im Vorgriff auf noch einzuholende Angebote den Beschluss darüber fassen, was in Zukunft geschehen soll.
LG Dortmund, AZ: 1 T 22/23, 22.05.2023
Die Unzulässigkeit bzw. Rechtswidrigkeit einer Beweiserhebung durch nicht genehmigte Ton- und Bildaufnahmen führen nicht ohne Weiteres zu einem Beweisverwertungsverbot.
Allein das allgemeine Interesse an einer funktionstüchtigen Rechtspflege und das Interesse, sich ein Beweismittel für zivilrechtliche Ansprüche zu sichern, reichen jedoch nicht, um im Rahmen der Abwägung von einem höheren Gewicht ausgehen zu können, als es dem Recht am gesprochenen Wort zukommt.
Ein im Mietvertrag nicht erwähnter Schuppen sowie ein Carport führen auch bei längerer Nutzung des Mieters nicht dazu, dass diese Gebäudeteile Gegenstand des Mietvertrages geworden sind.
AG Bottrop, AZ: 11 C 264/22, 17.05.2023
Dass mit einem Beschluss nicht wie in § 28 Abs. 2 WEG vorgesehen, die Anpassung von Vorschüssen bzw. das Einfordern von Nachschüssen beschlossen wurde, sondern die Abrechnungen "anerkannt" wurden, führt zwar nicht zur Nichtigkeit der Beschlüsse insgesamt, hat aber die Teilnichtigkeit insoweit zur Folge, als die Beschlussfassung über die Beschlusskompetenzen des § 28 Abs. 2 WEG hinausgeht und auch die Einzel- und Gesamtabrechnung erfasst.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 85/22, 11.05.2023
Ein Wohnungseigentümer darf ohne Beschluss oder Vereinbarung nicht auf der Gemeinschaftsfläche parken.
Ein mit einer Pkwplane abgedecktes, geparktes Fahrzeug im Vorgarten und auf dem Bürgersteig widerspricht den optisch zumutbaren Belangen der weiteren Wohnungseigentümer.
Ein Beseitigungsanspruch besteht auch als Wiederherstellungsanspruch bezüglich des früheren Zustandes und der am gemeinschaftlichen Eigentum angerichteten Schäden, wie zB zur Befestigung hergestellte Bohrlöcher.
AG Mülheim a. d. Ruhr, AZ: 12 C 624/21, 11.05.2023
Maßgeblich für die Frage, welche Reisekosten für den Rechtsanwalt erstattungsfähig sind, ist zunächst der Sitz der Partei.
Allerdings ist für Wohnungseigentümergemeinschaften anerkannt, dass es nicht auf den Ort ankommt, in welchem sich die Anlage befindet, sondern auf den Sitz des Verwalters.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 T 20/23, 09.05.2023
Eine Zuatzvergütung eines Verwalters ist zwar grds. zulässig, erfordert aber einen untypischen Mehraufwand.
Die für die Beauftragung eines Anwalts erforderliche Tätigkeit erschöpft sich neben einer kurzen Schilderung der Umstände in der Übergabe der den Forderungen zugrunde liegenden Unterlagen.Denn durch die Übertragung der Inkassotätigkeit auf einen Rechtsanwalt soll die rechtliche Beurteilung der Angelegenheit einschließlich der Auseinandersetzung mit eventuellen Einwendungen der Schuldner dem Verwalter gerade abgenommen werden.
AG Bottrop, AZ: 20 C 35/22, 09.05.2023
Füe eine Anfechtungsklage über eine Jahresabrechnung genügt die Rüge des fehlerhaften Verteilerschlüssels, womit die Anfechtungsklägerin ihrer Darlegungslast hinsichtlich eines Anfechtungsgrunds genügt hat, da ein unzutreffender Verteilerschlüssel in der Regel immer Einfluss auf das Abrechnungsergebnis hat.
Aufgrund des fehlerhaft angewandten Verteilerschlüssels waren sämtliche angefochtene Einzelabrechnungen antragsgemäß für ungültig zu erklären.
Unabhängig von der Frage, ob die Beklagte den Anspruch bereits erfüllt hat, kann die Klägerin nicht die Erstellung eines Vermögensberichts i.S.d. § 28 Abs. 4 WEG n.F. verlangen, weil ein solcher nach dem Inkrafttreten des neuen WEG-Rechts zum 01.12.2020 erstmals für das Kalenderjahr 2020 zum 31.12.2020 zu erstellen ist.
LG Hamburg, AZ: 318 S 54/22, 19.04.2023
Durch das regelmäßige Füttern von Vögeln aus dem Fenster der Wohnung heraus wird das gemeinschaftliche Eigentum i.S.v. § 1004 BGB beeinträchtigt.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat einen Anspruch auf Erstattung der Reinigungskosten zur Beseitigung des Vogelkots aus § 823 I BGB.
AG Offenbach am Main, AZ: 320 C 71/21, 06.04.2023