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Eine Abrechnung ist fehlerhaft, wenn unzutreffende Verteilungsschlüssel verwendet werden. Fehlerhafte Beschlüsse können auch dann angefochten werden, wenn sich der Fehler nur geringfügig auf den Kläger auswirkt, zB weil es nur um Kleinbeträge geht.

Es besteht ein Anspruch auf Neuerstellung eines Vermögensberichtes, wenn eine Buchung für das abgelaufene Wirtschaftsjahr erst zu Beginn den Folgejahres erfolgte und sich einzelne Buchungen im Vermögensbericht nicht in der Abrechnung wiederfinden.
AG Oberhausen, AZ: 334 C 2/23, 22.08.2023
Ist die Hausverwaltung trotz Streitverkündung dem Rechtsstreit nicht beigetreten, besteht zu ihren Lasten eine Interventionswirkung, wenn das Amtsgericht der Anfechtungsklage wegen der Fehlerhaftigkeit des Wirtschaftsplans stattgegeben hat.

Aus der Nichteinlegung der Berufung durch die Eigentümergemeinschaft kann kein Verschulden der WEG gegen sich selbst hergeleitet werden.

Die originäre Verpflichtung zur Erstellung des Wirtschaftsplans liegt bei der Verwaltung.
LG Stuttgart, AZ: 19 S 13/23, 01.08.2023
Verzögerungen im Zustellungsverfahren, die durch eine fehlerhafte Sachbehandlung des Gerichts verursacht sind, sind dem Zustellungsbetreiber dagegen nicht zuzurechnen; das gilt auch dann, wenn der fehlerhaften Sachbehandlung des Gerichts eine der Partei zuzurechnende Verzögerung vorausgegangen ist. Ein überobligatorisches Tätigwerden des Abteilungsrichters kompensiert nicht die anschließende verzögerte Bearbeitung durch die Geschäftsstelle.

Ein Mehrheitseigentümer, der nicht professioneller Verwalter ist, darf sich grds. nicht gegen den Willen der Minderheit selbst zum Verwalter bestellen.

Eine Aufstellung von eigenen Aufwendungen des Mehrheitseigentümers wird nicht dadurch zu einer Jahresabrechnung, dass sie als solche bezeichnet wird.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 215/21, 21.07.2023
Wird ein der Jahresabrechnung zugrunde liegender Beschluss über eine von dem Gesetz oder einer Vereinbarung abweichende Kostenverteilung rechtskräftig für ungültig erklärt, ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu der Erstellung einer korrigierten Jahresabrechnung verpflichtet und kann jeder Wohnungseigentümer eine solche verlangen; über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse haben die Wohnungseigentümer auf der Grundlage der korrigierten Abrechnung neu zu beschließen.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 251/21, 16.06.2023
Dass mit einem Beschluss nicht wie in § 28 Abs. 2 WEG vorgesehen, die Anpassung von Vorschüssen bzw. das Einfordern von Nachschüssen beschlossen wurde, sondern die Abrechnungen "anerkannt" wurden, führt zwar nicht zur Nichtigkeit der Beschlüsse insgesamt, hat aber die Teilnichtigkeit insoweit zur Folge, als die Beschlussfassung über die Beschlusskompetenzen des § 28 Abs. 2 WEG hinausgeht und auch die Einzel- und Gesamtabrechnung erfasst.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 85/22, 11.05.2023
Hat ein Wohnungseigentümer im Wege der einstweiligen Verfügung die vorübergehende Aussetzung eines Beschlusses erwirkt, so können die übrigen Wohnungseigentümer, gegen die die einstweilige Verfügung unter der Geltung des bis zum 30.11.2020 anwendbaren Rechts ergangen ist, den der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durch die Beschlussaussetzung entstandenen Schaden aufgrund eines Anspruchs aus § 945 ZPO im Wege der Drittschadensliquidation ersetzt verlangen.

Ein der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in ihrem Verwaltungsvermögen entstandener Schaden entfällt nicht dadurch, dass der Schadensbetrag in die Jahresabrechnung eingestellt und auf die einzelnen Wohnungseigentümer nach dem im Innenverhältnis unter ihnen geltenden Kostenverteilungsschlüssel verteilt wird.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 86/22, 21.04.2023
Füe eine Anfechtungsklage über eine Jahresabrechnung genügt die Rüge des fehlerhaften Verteilerschlüssels, womit die Anfechtungsklägerin ihrer Darlegungslast hinsichtlich eines Anfechtungsgrunds genügt hat, da ein unzutreffender Verteilerschlüssel in der Regel immer Einfluss auf das Abrechnungsergebnis hat.

Aufgrund des fehlerhaft angewandten Verteilerschlüssels waren sämtliche angefochtene Einzelabrechnungen antragsgemäß für ungültig zu erklären.

Unabhängig von der Frage, ob die Beklagte den Anspruch bereits erfüllt hat, kann die Klägerin nicht die Erstellung eines Vermögensberichts i.S.d. § 28 Abs. 4 WEG n.F. verlangen, weil ein solcher nach dem Inkrafttreten des neuen WEG-Rechts zum 01.12.2020 erstmals für das Kalenderjahr 2020 zum 31.12.2020 zu erstellen ist.
LG Hamburg, AZ: 318 S 54/22, 19.04.2023
Bei einem Anspruch auf Erstellung der Jhresabrechnung muss der Kläger seinen auf Beschlussersetzung gerichteten Antrag so formulieren muss, dass konkrete Beträge für die jeweilige Einforderung von Nachschüssen und/oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse betreffend die streitbehafteten Wirtschaftsjahre auf der Basis eines den Vorgaben des § 28 Abs. 2 S. 2 WEG entsprechenden Zahlenwerks - und unter Einschluss der in der Gemeinschaft geltenden Verteilungsschlüssel - benannt werden.

Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger damit faktisch gezwungen wird, die an sich der jeweiligen Verwaltung obliegende Pflicht, für eine Beschlussreife zu sorgen, selbst übernehmen muss.
AG Hamburg-Mitte, AZ: 980a C 29/22 WEG, 03.04.2023
Das Gesamtinteresse der Wohnungseigentümer in Bezug auf einen Beschluss nach § 28 Absatz 2 Satz 1 WEG besteht darin, dass die Nachschüsse, die nur aufgrund des Beschlusses gefordert werden können, erhalten bleiben, und sich die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse nicht erhöhen.

Demnach bestimmt sich der Streitwert für eine Anfechtungskage einer Abrechnung nach dem 7,5-fachen Wert der Abrechnungsspitze.
KG Berlin, AZ: 10 W 33/23, 29.03.2023
Einem aus der Wohnungseigentümergemeinschaft ausgeschiedenen Wohnungseigentümer stehen keine Ansprüche aus dem Gemeinschaftsverhältnis mehr gegen die WEG zu.

Vielmehr haben Veräußerer und Erwerber eine Regelung über die zu tragenden Kosten zu treffen, die für den Verwalter allerdings bedeutungslos ist.

Soweit zunächst die Hausverwaltung verklagt und der Klageantrag auf die WEG umgestellt wurde, liegt ein Parteiwechsel auf Beklagtenseite vor. Dementsprechend hat der Kläger auch die Kosten der beklagten Hausverwaltung nach § 269 Abs. 3 ZPO zu tragen.
AG Tostedt, AZ: 5 C 123/22, 21.03.2023
Auch nach dem In-Kraft-Treten des WoMEG zum 01.12.2020 ist bei der Anfechtung von Abrechnungsbeschlüssen i.S.v. § 28 Abs. 2 WEG für die Bemessung des Gesamtinteresses weiterhin auf den Nennbetrag der (gesamten) Jahresabrechnung abzustellen.
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980b C 2/23 WEG, 20.03.2023
Bezüglich des Beschlusses über die Jahresabrechnung entspricht der Wert des Gesamtinteresses der Summe der Abrechnungsspitzen, da nur diese gemäß § 28 Abs. 2 WEG n.F. Gegenstand der Beschlussfassung sind.

(nicht rechtskräftig)
AG Witten, AZ: 25 C 6/22 WEG, 16.03.2023
Lässt sich aus der Abrechnung mit Hilfe der Anfangs- und Endbestände der Konten nicht nachvollziehen, ob alle im Abrechnungsjahr getätigten Einnahmen und Ausgaben in der Abrechnung aufgeführt sind, ist die Abrechnung nicht plausibel.

Soweit der Beschluss nach § 28 Abs. 2 WEG auch die Anpassung der Vorschüsse der Rücklagen, hier der Erhaltungsrücklage (§ 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG) erfasst, besteht kein Anlass zu Ungültigerklärung, denn insoweit wirkt sich der Fehler bei den Bewirtschaftungskosten auf die Erhaltungsrücklage nicht aus.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 68/22, 09.03.2023
Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage haben denselben Streitgegenstand; einzelne Beschlussmängel sind nur Teile des einheitlichen Streitgegenstands.

Wird ein nach Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungs-gesetzes gefasster Abrechnungsbeschluss gemäß § 28 Abs. 2 WEG mit dem Ziel angefochten, den Beschluss insgesamt für ungültig erklären zu lassen, bemisst sich der Streitwert grundsätzlich nach dem Nennbetrag der Jahresabrechnung.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 152/22, 24.02.2023
Die Umdeutung der nicht mehr zulässigen Genehmigung der Jahresabrechnung in einen Beschluss über die Anpassung der Vorschüsse und die Anforderung von Nachschüssen ist nicht zulässig.

Dass die Eigentümer ohne beschlossenen Wirtschaftsplan "freiwillig" Zahlungen an die Gemeinschaften leisteten, ändert nichts daran, dass nach § 28 Abs. 2 WEG nicht über die geleisteten, sondern über die nach § 28 Abs. 1 WEG geschuldeten Vorschüsse abzurechnen ist.

Beschlüsse über eine Beschlussfassung im vereinfachten schriftlichen Umlaufverfahren nach § 23 Abs. 3 S. 2 WEG sind nicht isoliert anfechtbar.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 79/22, 16.02.2023
Will der Wohnungseigentümer Nachbesserungsforderungen in einer Jahresabrechnung aufstellen, muss er die Aufnahme dieser Forderung als Tagesordnungspunkt verlangen, um dann einen möglichst positiven Beschluss der Gemeinschaft erwirken zu können.
LG Köln, AZ: 29 S 158/22, 19.01.2023
Die Bestandskraft einer fehlerhaften Jahresabrechnung hat keinen Einfluss auf die Anfechtung der Verwalterentlastung, da es auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung ankommt.

Eine Abrechnung ist fehlerhaft, wenn die Jahresabrechnung nicht eine einfache Einnahmen- und Ausgabenrechnung ausweist, in welcher sämtliche Einnahmen und Ausgaben im Kalenderjahr darzustellen sind.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 77/21, 22.12.2022
Für die Wahl einer stellvertretenden Verwaltung fehlt die Beschlusskompetenz.

Die Beschlüsse zu der Jahresabrechnung und dem Wirtschaftsplan nichtig sind, wenn keine Beschlüsse zu Vorauszahlungen, Nachschüssen und Anpassungen der Vorschüsse gefasst wurden.

Ein Einberufungsmangel führt nach der Rechtsprechung nicht zur Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen, wenn bewiesen wird, dass er ohne den Einberufungsmangel ebenso gefasst worden wäre.

Es reicht auch nicht aus, dass die Wohnungseigentümer, die die Beschlussmehrheit getragen haben, sich dahin erklären, sie hätten auch bei einer ordnungsgemäßen Einberufung und in Kenntnis der mit der Anfechtungsklage gegen die Entscheidung vorgebrachten Argumente damals nicht anders abgestimmt hätten.
AG Dortmund, AZ: 514 C 61/22, 08.12.2022
Verweigern die Wohnungseigentümer die Beschlussfassung über eine Jahresabrechnung, kann das Gericht diesen Beschluss gem. § 44 Abs. 1 S. 2 WEG auf Antrag hin ersetzen.

Dazu ist nicht erforderlich, dass der Negativbeschluss angefochten wurde.

Für eine Beschlussersetzung der Abrechnung durch das Gerichts ist es erforderlich, sämtliche Abrechnungsunterlagen dem Gericht zur Verfügung zu stellen.
LG Dortmund, AZ: 1 S 104/22, 25.10.2022
Es ist unschädlich,wenn über die ,,Gesamt-Abrechnung" und die ,,Einzeljahresabrechnungen" beschlossen worden ist. Entscheidend ist, dass im Wege der Auslegung aufgrund der in Bezug genommenen und den Eigentümern übersandten korrigierten Abrechnungen für das Wirtschaftsjahr 2019 die auf jeden Wohnungseigentümer entfallenden Beträge ermittelt werden können.
LG Dortmund, AZ: 1 S 85/22, 25.10.2022
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