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Beschlüsse der WEG sind wegen des Verstoßes gegen die Nichtöffentlichkeit anfechtbar, wenn die Klägerin laut dem Protokoll die Anwesenheit der Ehefrau des Beklagten gerügt hatte, ohne dass diese die Versammlung verlassen hat.

Es ist auch nicht ohne Weiteres auszuschließen, dass sich die Anwesenheit der Ehefrau auf die Beschlussergebnisse ausgewirkt hat. So kann sich die Klägerin allein dadurch, dass ihr mehrere Personen gegenüber saßen, gehemmt gefühlt haben, wohingegen sich der Beklagte allein durch die Anwesenheit seiner Ehefrau bestärkt gefühlt haben kann. Die Beweislast für die fehlende Kausalität liegt bei dem Beklagten.
LG Aurich, AZ: 1 S 83/21 WEG, 03.01.2024
Eine ordnungsgemäße Sonderumlage muss alle Anforderungen erfüllen, die auch für einen Wirtschaftsplan gelten. Insbesondere muss der Gesamtbetrag der Umlage und die anteilmäßige Belastung der Wohnungseigentümer beziffert werden.

Allein die Absicht, bei nicht ausreichender Rücklage den Rest durch eine Sonderumlage aufzubringen, stellt keine Beschlussfassung über eine Sonderumlage dar, sondern nur die Ankündigung, eine solche ggfls. noch zu beschließen.
AG Bottrop, AZ: 20 C 15/23, 10.11.2023
Falls das Berufungsgericht die Revision zulässt oder das Berufungsurteil der Nichtzulassungsbeschwerde unterliegt, müssen die faktischen Grundlagen der Entscheidung aus dem Urteil oder, im Falle von § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO, aus dem Sitzungsprotokoll so erschlossen werden, dass eine Überprüfung im Rahmen der Revision möglich ist.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 201/22, 19.07.2023
Ein Abnahmeprotokoll anlässlich einer Wohnungsübergabe ist als deklaratorisches Anerkenntnis zu werten. Die Zustandsbeschreibung enthält zumindest ein Zeugnis der Partei gegen sich selbst (tatsächliches Anerkenntnis), die - ähnlich wie eine Quittung - als aussagekräftiges Indiz Beweiserleichterungen zur Folge hat.
AG Bottrop, AZ: 11 C 184/22, 01.06.2023
Eine Verweigerung der Belegeinsicht vor der Eigentümerversammlung führt nicht zur Anfechtbarkeit des Beschlusses über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse.
AG Köln, AZ: 215 C 48/22, 17.01.2023
Vor der Beschlussfassung über eine Kreditaufnahme muss wegen der im Innenverhältnis immer bestehenden Nachschusspflicht eine entsprechende Unterrichtung der Wohnungseigentümer in dem Protokoll der Eigentümerversammlung dokumentiert werden.

Im Innenverhältnis gibt es grundsätzlich eine unbegrenzte Nachschusspflicht. Das bedeutet, dass die Eigentümer im Innenverhältnis eben nicht nur im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft haften.
LG Bremen, AZ: 4 S 156/22, 04.11.2022
Wenn ein Wohnungseigentümer weniger als 3 Wochen vor der angesetzten Eigentümer-Versammlung bei Gericht beantragt, der GdWE aufzugeben, in die Tagesordnung der Eigentümerversammlung bereits Monate vorher dem Verwalter mitgeteilte TOPs (u.a. Abberufung des Verwalters und Kündigung des Verwaltervertrags) aufzunehmen, so fehlt es schon am Verfügungsanspruch, da die neue Ladungsfrist von 3 Wochen nicht mehr eingehalten werden kann.
AG Schwerin, AZ: 14 C 299/22, 07.10.2022
Die in § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG a.F. vorgesehene so genannte gekorene Ausübungsbefugnis der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE), ist mit dem WEMoG ersatzlos entfallen.
LG Düsseldorf, AZ: 25 S 1/22, 21.09.2022
Eine Sonderumlage ohne geeignete Schätzgrundlage widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung.

Ein Beschluss, der Regelungen enthält, die auch für einen Sondernachfolger gelten sollen, ist wie eine Grundbucheintragung auszulegen.

Um eine Ermessensentscheidung überhaupt der gerichtlichen Überprüfung auf Ermessensfehler zugänglich zu machen, sind tragende Erwägungen in das Protokoll der Eigentümerversammlung aufzunehmen.

Ist nicht ersichtlich, welchen konkreten Sanierungsbedarf das Gemeinschaftseigentum aufweist, kann die Maßnahme nicht durch Umlaufbeschluss mehrheitlich beschlossen werden; § 23 Abs. 3 WEG
AG Bochum, AZ: 94 C 2/22, 14.07.2022
Beschlüsse der Wohnungseigentümer im Sinne von § 23 WEG sind "aus sich heraus" - objektiv und normativ - anhand des Protokolls auszulegen.

Die Eigentümer können nach § 16 Abs. 2 S. 2 WEG für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von Satz 1 oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen.

Allerdings folgt daraus keine Kompetenz für eine generelle Veränderung des allgemeinen Verteilungsschlüssels. Die Wohnungseigentümer müssen bei der Beschlussfassung erkennen lassen, dass sie zumindest gruppenbezogen ein Ermessen hinsichtlich des neuen Schlüssels ausgeübt haben.
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980a C 38/21 WEG, 13.05.2022
Die Herausgabepflicht des ausgeschiedenen Verwalters nach §§ 667, 665 BGB erstreckt sich auch auf elektronisch gespeicherte Verwaltungsunterlagen.
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980a C 43/21, 13.05.2022
Es ist zu unbestimmt, wenn weder aus einem weiteren Beschlusstext noch dem übrigen Protokollinhalt deutlich wird, welche „Ausschreibungsunterlagen“ hier einer „Aktualisierung“ unterzogen werden sollen und in welcher Weise diese vorgenommen werden soll.
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980b C 38/21, 29.04.2022
Geht es darum, ob der Inhalt der protokollierten Aussage objektiv für die Beweisfrage ergiebig ist, kann das Berufungsgericht prinzipiell die Aussage ohne erneute Vernehmung des Zeugen anders beurteilen als die erste Instanz.
OLG Brandenburg, AZ: 3 U 79/21, 29.03.2022
Der unzutreffenden Wiedergabe von (angeblichen) Äußerungen eines Verstorbenen kommt ein dessen postmortales Persönlichkeitsrecht verletzendes Gewicht zu, wenn die untergeschobenen Äußerungen nach Qualität und/oder Quantität das Lebensbild des Verstorbenen grob entstellen.?
BGH Karlsruhe, AZ: VI ZR 248/18, 29.11.2021
Der bereicherungsrechtliche Anspruch des Haftpflichtversicherers gegen den vermeintlichen Unfallgeschädigten auf Rückerstattung der Versicherungsleistung gemäß §§ 812 Abs. 1 S. 1, 818 Abs. 2 BGB kann nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB gekürzt werden, wenn die Reparatur des vermeintlich geschädigten Fahrzeugs durch eine unzutreffende Mitteilung des Versicherers über die Unfallbeteiligung ausgelöst worden ist.
AG Düsseldorf, AZ: 37 C 516/20, 03.09.2021
Beschlüsse sind wie Grundbucheintragungen auszulegen. Denn sie wirken auch ohne Eintragung in das Grundbuch wie Grundbucherklärungen für und gegen die Rechtsnachfolger (§ 10 Abs. 4 WEG).

Der Beschluss muss für eine objektive Auslegung inhaltlich bestimmt und klar sein, anderenfalls ist er nichtig.
LG Berlin I, AZ: 85 S 30/20 WEG, 19.03.2021
Das Anfechtungsverfahren ist nach dem bisherigen Verfahrensrecht - gegen die übrigen Eigentümer - weiter zu führen (§ 48 Abs. 5 WEG). Materiell sind die Beschlüsse im Grundsatz nach dem bei Beschlussfassung geltenden Recht zu beurteilen.

Mit Blick auf den Abschluss und die Kündigung von Versorgungsverträgen widerspricht es nicht ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die Ermächtigung nicht durch eine Budgetobergrenze limitiert ist.

Nimmt ein Beschluss der Wohnungseigentümer auf ein Dokument Bezug, das weder Teil des Beschlusstextes noch des Protokolls ist, erfordert das Gebot der inhaltlichen Klarheit und Bestimmtheit, dass das in Bezug genommene Dokument zweifelsfrei bestimmt ist.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 146/19, 25.02.2021
Ein Anspruch auf Berichtigung der Niederschrift kann sich zum einen wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts aus §§ 823, 1004 BGB und zum anderem aus dem Gesichtspunkt der ordnungsgemäßen Verwaltung gemäß § 21 Abs. 4 WEG ergeben.

Ein Protokollberichtigungsanspruch einzelner Eigentümer gegen die Hausverwaltung scheidet nach neuen Recht daher aus.
AG Hannover, AZ: 483 C 634/20, 16.12.2020
Wird ein von den Tarifvertragsparteien verwendeter Begriff nicht im Tarifvertrag selbst definiert, ist davon auszugehen, dass sie diesen in dem Sinne gebraucht haben, wie es dem allgemeinen Sprachgebrauch und der Auffassung der beteiligten Branchen entspricht, wenn nicht sichere Anhaltspunkte für eine abweichende Auslegung gegeben sind.

Das qualifizierte Übersetzen setzt voraus, dass die Übersetzung keiner weiteren Kontrolle mehr unterliegt .
BAG Erfurt, AZ: 4 AZR 167/19, 10.06.2020
Die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB wird mangels grob fahrlässiger Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 BGB grundsätzlich nicht schon dann in Lauf gesetzt, wenn es der Geschädigte oder sein Wissensvertreter unterlässt, Krankenhausunterlagen auf ärztliche Behandlungsfehler hin zu überprüfen.
BGH Karlsruhe, AZ: VI ZR 186/17, 26.05.2020
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