Suchergebnisse
Einträge 1 - 20 von 200
Ein Wohnungseigentümer, der in Kenntnis der Rechtsprechung wiederholt Eigentümerversammlungen einberuft, obwohl er dazu nicht berechtigt berechtigt ist, mißachtet systemmatisch die Regeln des WEG.
Alle auf dieser Versammlung gefassten Beschlüsse sind nichtig, ohne dass es noch auf eine Kausalität ankommt.
LG Dortmund, AZ: 1 S 196/22, 03.03.2023
Soweit ein Eigentümer begehrt, ihm Einsicht in alle Buchhaltungsunterlagen des Jahres 2019 zu gewähren, ist der Klageantrag hinreichend bestimmt.
Ein Wohnungseigentümer hat das Recht, die Originalunterlagen einzusehen. Er muss sich nicht auf Kopien verweisen lassen.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 39/22, 16.02.2023
1. Für die Unterteilung einer Wohnungseigentumseinheit und die Begründung einer weiteren Einheit ist weder eine Zustimmung noch eine Mitwirkung der übrigen Wohnungseigentümer erforderlich (BGH V ZB 22/04). Daher wird das zuvor auf die ungeteilte Einheit entfallende Stimmrecht lediglich entsprechend der Zahl der neu entstandenen Einheiten nach Bruchteilen aufgespalten und diesen zugewiesen.
2. Die rechtliche Besonderheit einer Vollversammlung besteht darin, dass die Anwesenheit sämtlicher Wohnungseigentümer entsprechend § 51 Abs. 3 GmbHG unter bestimmten Voraussetzungen alle Einberufungsmängel heilt
LG Berlin, AZ: 55 S 56/22, 07.02.2023
Sind im Bereich des Gemeinschaftseigentums gravierende bauliche Mängel vorhanden, die die zweckentsprechende Nutzung von Wohnungs- oder Teileigentumseinheiten erheblich beeinträchtigen oder sogar ausschließen, ist eine sofortige Instandsetzung zwingend erforderlich und einzelne Wohnungseigentümer können die Sanierung verlangen.
Es ist einem Wohnungseigentümer nicht zuzumuten, die Verwirklichung eines weiteren Schadenfalles verbunden mit dem Eintritt von Abwasser aus der Kanalisation in ihre Wohnung abzuwarten, selbst wenn der Eintritt eines Schadens nicht überwiegend wahrscheinlich sein sollte.
LG Dortmund, AZ: 1 S 116/22, 07.02.2023
Zutreffend ist zwar, dass die Wohnungseigentümer bei der Festlegung des Wirtschaftsplans einen weiten Ermessensspielraum haben.
Dieses Ermessen betrifft allerdings nur die Höhe der Kosten. Die Frage der Verteilerschlüssel ist keine Frage, die einer Ermessensentscheidung unterliegt. Auch bei der Aufstellung des Wirtschaftsplans sind die gültigen Verteilerschlüssel anzuwenden.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 T 1/23, 06.02.2023
Einem Wohnungseigentümer kann etwa nicht zugemutet werden, einer Einladung zur Versammlung in der Wohnung oder auf der Terrasse eines verfeindeten Wohnungseigentümers zu folgen.
Für die Gültigkeit des Beschlusses über die Nachschüsse oder die Anpassung der Vorschüsse kommt es nicht darauf an, ob ein Vermögensbericht vorgelegt wird.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 80/22, 02.02.2023
Beschlüsse wegen eines Ladungsmangels sind regelmäßig nicht nichtig, nur anfechtbar.
Sollten die Eigentümer im Rahmen einer 1-Mann-Versammlung dazu bewegt werden, auf eine Teilnahme zu verzichten, führt dieser auf alle Eigentümer gleichsam wirkende Druck allein noch nicht zur Nichtigkeit der auf einer "Ein-Personen-Versammlung" gefassten Beschlüsse.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 60/22, 02.02.2023
Ein werdender Eigentümer, zu dessen Gunsten eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eibgetragen ist, ist nicht berechtigt, an einer Eigentümerversammlung teilzunehmen.
Ist der Klageantrag dem Wortlaut nach nicht auf eine Beschlussfassung gerichtet, sondern auf ein tatsächliches Verwaltungshandeln, ist eine vorherige Beschlussfassung nicht erforderlich.
Die Verpflichtung zur Erstellung eines Vermögensberichts ergibt sich bereits aus § 28 Abs. 4 WEG, so dass eine Vorbefassung nicht erforderlich ist.
AG Witten, AZ: 25 C 6/22, 19.01.2023
Die Teilnahme an einer Eigentümerversammlung in der CoronaPandemie kann davon abhängig gemacht werden, das die Wohnungseigentümer eines der drei Merkmale „geimpft, genesen oder getestet“ erfüllen.
AG Eutin, AZ: 29 C 43/21, 17.01.2023
Eine Verweigerung der Belegeinsicht vor der Eigentümerversammlung führt nicht zur Anfechtbarkeit des Beschlusses über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse.
AG Köln, AZ: 215 C 48/22, 17.01.2023
Auch nach Inkrafttreten des WoMEG am 01.12.2020 haben Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage denselben Streitgegenstand; einzelne Beschlussmängel sind nur Teile des einheitlichen Streitgegenstands.
Eine Beschlussanfechtungsklage, die nach dem 30.11.2020 eingeht und gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichtet ist, wahrt die Klagefrist gem. § 45 Satz 1 WEG nicht.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 43/22, 13.01.2023
Gehen die Wohnungseigentümer bei einer Beschlussfassung über die Genehmigung einer Wallbox zur Aufladung eines Elektroautos davon aus, dass Vorgaben der Gebäudeversicherung zur beachten sind, die nur als Empfehlung ausgesprochen wurden, wiederspricht der Beschluss mangels Ermessensnichtgebrauch der Eigentümer der ordnungsgemäßen Verwaltung.
AG Mülheim a. d. Ruhr, AZ: 27 C 1086/21, 10.01.2023
Für die Eintragung oder Änderung einer Dienstbarkeit ist die Mitwirkung aller Wohnungseigentümer gegenüber dem Grundbuchamt erforderlich.
Eine Bewilligung der Änderung der Grunddienstbarkeit durch den Verwalter ist nicht möglich. Vielmehr müssen alle Wohnungs- und Teileigentümer die Änderung der Grunddienstbarkeit in der Form des § 29 GBO bewilligen.
OLG Karlsruhe, AZ: 14 W 59/22, 30.12.2022
Unter dem Tagesordnungspunkt "Sonstiges" können keine Beschlüsse gefasst werden.
Finanzierung einer Instandsetzungsmaßnahme muss in der Einladung angekündigt werden.
Der Gemeinschaft fehlt die Beschlusskompetenz, die Hausflurreinigung den Wohnungseigentümern aufzuerlegen.
AG Oberhausen, AZ: 334 C 52/22, 27.12.2022
Das WEMoG hat in den §§ 20 und 21 WEG ein neues System der baulichen Veränderungen geschaffen. Für Maßnahmen der Barrierereduzierung, der Elektromobilität, des Einbruchsschutzes und des Glasfaserausbaus braucht es nicht einmal den Willen der Mehrheit.
Der klagende Wohnungseigentümer ist für die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 S. 1 WEG darlegungs- und beweisbelastet. Etwas anderes gilt für die Angemessenheit. Die Unangemessenheit muss die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer darlegen und beweisen.
§ 20 Abs. 2 S. 2 WEG schränkt den Anspruch aus Abs. 2 S. 1 insoweit ein, als dass der Wohnungseigentümer keinen Anspruch auf eine bestimmte Durchführung der baulichen Veränderung hat.
LG München I, AZ: 36 S 3944/22, 08.12.2022
Das Ermessen der Eigentümergemeinschaft, Beseitigungsansprüche gegen einen Wohnungseigentümer geltend zu machen, ist nur dann auf Null reduziert, wenn nicht auch die Möglichkeit besteht, die bauliche Veränderung zu legalisieren bzw. eine Genehmigung der baulichen Veränderung durch die Eigentümergemeinschaft bereits abgelehnt wurde.
Ist das Ermessen nicht in diesem Sinne reduziert, besteht lediglich ein Anspruch darauf, dass die Gemeinschaft ihr Ermessen ausübt, also entweder die bauliche Veränderung legalisiert oder den Beseitigungsanspruch ausübt.
AG Unna, AZ: 18 C 25/22, 07.12.2022
Wird eine Beschlussklage, auf die neues Recht anwendbar ist, nicht gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, sondern gegen die übrigen Wohnungseigentümer erhoben, muss ein gewillkürter Parteiwechsel auf Beklagtenseite vorgenommen werden; andernfalls ist die Klage als unzulässig abzuweisen.
Bei Fällen der unklaren Parteibezeichnung sind insoweit alle Prozessvorgänge zu würdigen. Selbst die Doppelvertretung für den alten und neuen Beklagten ist durchaus üblich.
An die Vertretungsanzeige müssen jedenfalls nicht strengere Bestimmheitserfordernisse angelegt werden als an das Rubrum in der Klageschrift.
LG Karlsruhe, AZ: 11 T 168/22, 06.12.2022
Unterlassungsansprüche können nur noch von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geltend gemacht werden (vgl. BGH, V ZR 86/21).
Zwar ist, wenn der Verband den Unterlassungsanspruch gerichtlich durchsetzen soll, grundsätzlich ein entsprechender Beschluss der Eigentümergemeinschaft notwendig.
Der einzelne Eigentümer kann seinen Anspruch aus § 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG mittels einer Beschlussersetzungsklage gegen den Verband der Eigentümergemeinschaft durchsetzen oder sich mittels einer Klage zur Einberufung eine Eigentümerversammlung ermächtigen lassen (§ 24 Abs. 3 WEG).
LG Karlsruhe, AZ: 11 S 135/21, 06.12.2022
Beschlüsse, die unter Verletzung der Ladungsfrist gefasst werden und darüber hinaus in ihrer Regelung unbestimmt sind, widersprechen ordnungsgemäßer Verwaltung.
Werden die so gefassten Beschlüsse auf einer Wiederholungsversammlung unter Vermeidung der Fehler bestandskräftig neu gefasst, sind der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft nach Erledigung des Rechtsstreits die Kosten des Verfahrens gem. § 91 a ZPO aufzuerlegen
AG Arnstadt, AZ: 11 C 125/22, 05.12.2022
Mit der Vereinigung aller Anteile in der Hand des Alleineigentümers geht nach altem WEG-Recht die bis dahin bestehende Wohnungseigentümergemeinschaft unter.
Sind bei Inkrafttreten des § 9 a Abs. 1 S. 2 WEG n.F. Wohnungsgrundbücher bereits angelegt, dann ist von einer Entstehung einer Gemeinschaft der Eigentümer zum 01.12.2020 auszugehen.
Die so zum 01.12.2020 neu entstandene Wohnungseigentümergemeinschaft haftet nicht für die Verbindlichkeiten der zuvor untergegangenen WEG.
LG Dresden, AZ: 2 S 98/22, 25.11.2022