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Gebäudeversicherung muss bei verschuldetem Wasserschaden unter Wohnungseigentümern vorrangig in Anspruch genommen werden/Kein Anspruch gegen Miteigentümer aus § 906 BGB analog
AG Oberhausen, AZ: 34 C 110/13, 08.07.2014
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Zwischen den Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft existiert eine schuldrechtliche Sonderverbindung. Ein geschädigter Miteigentümer ist verpflichtet, nicht den schädigenden Miteigentümer auf Schadensausgleich in Anspruch zu nehmen, wenn der geltend gemachte Schaden Bestandteil des versicherten Interesses ist, der Gebäudeversicherer nicht Regress nehmen könnte und nicht besondere Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine Inanspruchnahme des Schädigers durch den Geschädigten rechtfertigen (BGH NJW 2007, 292).

Ist allerdings unklar, ob der geltend gemachte Schaden im versicherten Interesse liegt, muss grds. die Beklagte, die den Einwand aus Treu und Glauben erhebt, dies nachweisen. Im folgenden Fall gilt jedoch eine Besonderheit, dass die Versicherung zu keinem Zeitpunkt schriftlich auf Schadensregulierung in Anspruch genommen ist oder dass ihr schriftlich der Schadensvorfall angezeigt worden ist.

Hier wäre es allerdings Aufgabe der Klägerin gewesen, zeitnah den möglichen Versicherungsfall der Versicherung zu melden, damit diese entsprechende Feststellungen über die Schadensursache hätte treffen können und insbesondere hätte klären können, ob ein Versicherungsfall vorliegt. Dies ist heute nicht mehr möglich. Dieser Umstand fällt in den Risikobereich der Klägerin, sodass es auch deshalb unangemessen wäre, die Beklagte insoweit mit der Beweislast zu belegen.
Die Entscheidung entspricht der Rechtsprechung des BGH (V ZR 62/06 und VIII ZR 28/04). Eine aktuelle Entscheidung des BGH (V ZR 230/12), die zu einer analogen Anwendung des § 906 BGB gelangt und für Verwirrung auch im vorliegenden Verfahren sorgte, steht dazu nicht im Widerspruch, weil die Interessenlage und Parteistellung eine völlig andere war.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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