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Kostenverteilung bei Balkonsanierung ist Gemeinschaftssache der Wohnungseigentümer
		AG Mülheim a. d. Ruhr, AZ: 35 C 127/11, 24.05.2012
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Verbundene Urteile
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					LG Düsseldorf, AZ: 19 S 51/12, 28.02.2013
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					BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 9/12, 16.11.2012
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					LG Düsseldorf, AZ: 16 S 57/09, 04.05.2010
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					BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 33/09, 25.09.2009
 
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
		
		
			Keywords: Wohnungseigentümergemeinschaft Teilungserklärung Gemeinschaftsordnung Balkone Balkon Balkonsanierung Sondereigentum Kostenverteilung Gemeinschaft Gemeinschaftsaufgabe Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop § 16 WEG 14 5 Gemeinschaftseigentum Kosten Beschluss Beschluß Anfechtung Teilurteil Streitgenosse Streitgenossen notwendige notwendiger Nebenintervenient Nebenintervention dümmster richter Fehlurteile Skandalurteil dumme fehlentscheidungen Kurioses		
	Ähnliche Urteile
- Eigentümer haftet nicht für Schäden am Gemeinschaftseigentum nach eigenmächtigem Fenstertausch, wenn Vorschäden vorhanden waren
 - Leitungen für Abwasser sind regelmäßig Gemeinschaftseigentum; §§ 14 Abs. 3, 18, 19 WEG
 - GdWE kann Herausgabeanspruch von im Gemeinschaftseigentum stehenden Räumen an sich selbst verlangen (str.); §§ 9a Abs. 2, 16 WEG; 985, 1004 BGB
 - Kein Beschluss ohne Kostenvoranschlag / Kein Erstattungsanspruch für eigenmächtige Reparaturmaßnahmen / Gemeinschaftliche Anlage befindet sich im Sondereigentum - grds. kein Anspruch auf Hinterlegung eines Schlüssels bei der Verwaltung
 - Stellplätze nur nach neuem WEG-Recht sondereigentumsfähig; § 3 Abs. 1 S. 2 WEG n.F.
 
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Das Amtsgericht hat bei notwendigen Streitgenossen durch Teilurteil entschieden, ohne die Entscheidung auf alle Streitgenossen zu erstrecken, §§ 301, 62, 66 ZPO.
Ferner hat das Amtsgericht fehlerhaft eine Kostengrundentscheidung im Teilurteil gefällt, welche wegen § 92 ZPO nicht zulässig ist.
Als Krönung der Entscheidung wurden dann auch noch die Kläger in ihrem eigenen Verfahren im Rubrum zu Beklagten gemacht, von denen der eine Kläger die Kosten des dritten Streitgenossen - im Rubrum als alleiniger Kläger aufgeführter Streitgenosse - anteilig zu tragen hatte, der andere Kläger von den Kosten befreit war, während ein weiterer Beklagter großzügigerweise von der Kostentragung ausgenommen worden war.
Allein diese schweren prozessualen Mängel führten zur Aufhebung und Zurückverweisung der Entscheidung durch das LG Düsseldorf ( 19 S 51/12) nebst einer von § 21 Abs. 2 S. 1 GKG gefolgten Kostenentscheidung.
In materieller Hinsicht war die Entscheidung ebenfalls fehlerhaft. Denn allein die Tatsache, dass Balkone zum Gemeinschaftseigentum gehören, macht die in der Teilungserklärung vereinbarte Kostentragungspflicht des den Balkon nutzenden Eigentümers nicht unwirksam ( st. Rspr.: BGH Urt.v. 25.09.2009 - V ZR 33/09; BGH Urt. v. 26.10.2012 - V ZR 9/12; LG Düsseldorf Urt. v. 04.05.2010, 16 S 57/09 ).