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Vertreterversammlung auch in der Corona-Pandemie unzulässig; § 23 WEG
AG Bottrop, AZ: 20 C 55/20, 07.05.2021
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Vollmachtsversammlungen verstoßen zumindest dann gegen geltendes Recht, wenn ihre Durchführung alternativlos dargestellt wird und die Eigentümer somit zur Erteilung einer Vollmacht genötigt werden.

Ein derartiges Verfahren dürfte einen unzulässigen Eingriff in den Kernbereich der Mitgliedschaft in einer Eigentümergemeinschaff darstellen. Denn zur Erteilung einer
Vollmacht ist kein Eigentümer verpflichtet. Das Recht auf Teilnahme an einer Wohnungseigentümerversammlung und das Stimmrecht gehören vielmehr nach einhelliger Auffassung in Literatur und Rechtsprechung zu den unentziehbaren Teilhaberrechten eines jeden Miteigentümers.
Mit dieser Entscheidung hat mit dem AG Bottrop ein weiteres Gericht die Unzulässigkeit der Vertreterversammlungen festgestellt. Ein Verwalter ist nicht berechtigt, die Teilnahme eines Eigentümers an einer Eigentümerversammlung nur per Vollmacht auf eine vorher benannte Person zuzulassen.

Davon unberührt bleibt aber die Verpflichtung der Verwaltung unter Beachtung der Hygienevorschriften eine Eigentümerversammlung durchzuführen.

Eine Weigerung zum Abhalten von Eigentümerversammlungen in Corona-Zeiten ist ebenso unzureichend, wie der Versuch, die Teilnahme der Eigentümer auf eine Vollmachtserteilung an den Verwalter oder Beirat zu beschränken.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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