Detailansicht Urteil
Nachbar muss Markise als Sichtschutz hinter Stabgitterzaun nicht beseitigen; § 906 BGB
AG Bottrop, AZ: 11 C 92/21, 21.09.2022
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
AG Bottrop, AZ: 10 C 279/18, 02.03.2021
-
LG Essen, AZ: 15 S 145/19, 28.10.2019
-
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 302/17, 21.09.2018
-
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 93/91, 22.05.1992
-
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 108/77, 09.02.1979
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: REchtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop doppelte Grenzeinfriedung
Ähnliche Urteile
- Gemeinsam errichteter Zaun wurde nicht auf die Grundstücksgrenze gesetzt - Dennoch kein Anspruch auf Umsetzung
- Streitigkeit über Anspruch auf Kündigung des Mieters des Nachbarn ist mit 2-facher Jahresmiete anzusetzen.
- Zu schwierigen Standardproblemen im Nachbarrecht: Kameraüberwachung, Grenzzaun, Überhang, zu geringe Grenzabstände, §§ 31, 32, 42 NachbG NRW, 908, 910, 1004 BGB
- Privater Waffenhändler hat keinen Anspruch auf Videoüberwachung seines Grundstücks
- Keine Einfriedung als "ortsübliche Einfriedung" gem. § 34 NachbG NRW?
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Garage Sondereigentum Schimmel Eigentümerversammlung Nachbarrecht Wirtschaftsplan Verwalter Tierhaltung Verwaltungsbeirat Eigenbedarfskündigung Mietminderung Telefonwerbung Wurzeln Organisationsbeschluss Beirat Einstimmigkeit Veränderung Anfechtungsklage Miete Abmahnung Gegenabmahnung Jahresabrechnung Kündigung Gemeinschaftseigentum Teilungserklärung Beschluss Treppenlift Kurioses Wohnungseigentümer Arzthaftung Verkehrsunfall Protokoll Makler Nutzungsentschädigung Abschleppen
Social Networks
Unsere Autoren
Frank DohrmannRechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop
Stefan SpecksRechtsanwalt
Düsseldorf
Liubov Zelinskij-ZunikRechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
