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Nur der Verwalter darf Ansprüche gegenüber der Wohngebäudeversicherung der WEG geltend machen; §§ 242 BGB; 44 VVG; 12 VGB 2008 Teil B (sehr str. a.A.: BGH V ZR 29/16)
		LG Ingolstadt, AZ: 21 O 3045/21, 14.02.2023
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Insbesondere kann weder ein Interesse der Versicherung noch der Verwaltung bestehen, miteinander den Versicherungsvertrag abzuschließen. Der Verwalter ist nur Vertreter der WEG und nicht Versicherungsnehmer. Ansonsten haftet er für die Kosten der Versicherung, könnte aber auch über den Willen der Gemeinschaft hinweg Regulierungen vornehmen und sich sogar im Schadensfall selbst ohne Beschluss der WEG Geld auszahlen lassen.
Bei einem Wechsel muss sich die Versicherung auch über den neuen Verwalterstatus informieren, so dass es für die Versicherung nicht unzumutbar sein dürfte, sich über die Eigentümerstellung zu informieren, zumal das versicherte Objekt feststeht.
Die h.M. geht daher davon aus, dass der Wohnungseigentümer erst die Gebäudeversicherung verklagen muss, bevor er die Gemeinschaft in Anspruch nehmen kann. Leider hat das LG Ingolstadt sich mit der Rechtsprechung des BGH nicht auseinander gesetzt. Die Entscheidung dürfte daher eher an einen verzweifelten Kampf gegen Windmühlen erinnern.