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Die in § 6 COVMG verlängerte Verwalterbestellung endet mit der Gültigkeit der Vorschrift zum 31.08.2023
AG Oberhausen, AZ: 334 C 59/22, 13.06.2023
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Der Anspruch auf Einberufung einer Eigentümerversammlung aus wichtigem Grund kann unabhängig von § 24 Abs. 2 WEG und ohne Vorbefassung der übrigen
Wohnungseigentümer von jedem Wohnungseigentümer gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft klageweise geltend gemacht werden.

Im Wege der Beschlussersetzungsklage nach § 44 Abs. 1 S. 2 WEG gegen die Wohnungseigentümergemeinschafi kann sich der einzelne Wohnungseigentümer auch selbst zur Einberufung einer EigentümerversammIung ermächtigen lassen.

§ 6 COVMG hatte nur vorübergehende Gültigkeit. Mit Ablauf zum 31.08.2022 endet auch die Fortgeltung der Verwalterbestellung, wenn der Verwaltervertrag nicht zwischenzeitlich durch Beschlussfassung verlängert wurde.

Eine Fortgeltung der Verwalterbestellung über den 31.08.2022 hinaus widerspricht dem Sinn und Zweck des § 6 COVMG.
Die Entscheidung ist zutreffend. Es ist abwegig, die Fortgeltung der gesetzlich verlängerten Verwalterbestllung über die Gültigkeit des § 6 COVMG anzunehmen. Dies liefe auf eine zeitlich unbefristete Verwalterbestellung hinaus und würde der Vorschrift des § 26 Abs. 2 WEG zuwiderlaufen, wonach der Verwalter nicht länger als fünf Jahre bestellt werden kann.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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