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Ein Vertragshändler muss sich aber aus Gründen des Rechtsscheins als 100%-ige Konzerntochter behandeln und das Wissen des Autoherstellers V.-AG zurechnen lassen. Sie hat durch ihr Auftreten (Verwendung des Firmenlogos, Slogan: “Gemeinsame Wurzeln“) besonderes Vertrauen als Konzerntochter in Anspruch genommen.

Daran muss sie sich nun auch festhalten, soweit die V. AG bewusst unrichtige Angaben zu Schadstoffemissionen des streitgegenständlichen Motors gemacht hat, die unstreitig Gegenstand der Anpreisungen des Verkaufsmitarbeiters des Vertragshändlers und mitursächlich für die Kaufentscheidung des Klägers waren.
LG München II, AZ: 23 O 23033/15, 14.04.2016
Der Anspruch auf Ersatz der zu einer Störungsbeseitigung erforderlichen Aufwendungen kann durch einen Abzug "neu für alt" gemindert sein.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 136/11, 13.01.2012
1. Nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB muß der Störer die fortdauernde Eigentumsbeeinträchtigung beseitigen. Dies bedeutet, daß er den dem Inhalt des Eigentums entsprechenden Zustand wiederherzustellen hat.

2. Dies gilt auch dann, wenn der Eigentümer sein Eigentum an der störenden Sache aufgegeben oder durch Verbindung mit dem beeinträchtigten Grundstück verloren hat (§ 946 BGB).

3. Der Eigentümer, der eine Beeinträchtigung seines Eigentums selbst beseitigt hat, kann von dem nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB an sich hierzu verpflichteten Störer Ersatz der zur Störungsbeseitigung erforderlichen Aufwendungen verlangen.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 142/04, 04.02.2005
Das Selbsthilferecht nach § 910 Abs. 1 Satz 1 BGB schließt den Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht aus (Bestätigung von Senat, BGHZ 60, 235, 241 f. und 97, 231, 234).
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 99/03, 28.11.2003
Ein Hinüberwachsen von Ästen und Zweigen auf das Nachbargrundstück löst einen Anspruch nach § 1004 BGB erst dann aus, wenn die Wesentlichkeitsgrenze überschritten ist.

Mit der Übertragung seines Eigentums an dem "störenden" Grundstück hat der Voreigentümer die rechtlich abgesicherte Möglichkeit verloren, über die störende Sache zu verfügen und auf sie einzuwirken. Damit entfällt eine Haftung.
OLG Nürnberg, AZ: 3 U 412/00, 13.06.2000
Der Versicherungsnehmer wird auch dann im Sinne von § 1 Nr. 1 AHB auf Schadensersatz in Anspruch genommen, wenn und soweit er einem Beseitigungsanspruch gemäß § 1004 BGB ausgesetzt ist, der dieselbe wiederherstellende Wirkung hat wie ein auf Naturalrestitution gerichteter Schadensersatzanspruch.
BGH Karlsruhe, AZ: IV ZR 40/99, 08.12.1999
BGB § 254 ist auch im Rahmen des Beseitigungsanspruchs nach BGB § 1004 Abs. 1 S. 1 entsprechend anwendbar.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 28/96, 18.04.1997
Der beeinträchtigte Grundstücksnachbar hat auch gem. § 1004 I 1 BGB einen Anspruch auf Durchführung von Maßnahmen, mit denen für die Zukunft Einwirkungen des Wurzelwerks der Birke auf seine Kanalleitungen vermieden werden können. Es ist bereits zu Einwirkungen auf die Kanalisation durch die Wurzeln der Birke gekommen. Schon deswegen besteht Wiederholungsgefahr, solange keine Maßnahmen gegen das weitere Eindringen der Wurzeln ergriffen werden.
OLG Düsseldorf, AZ: 9 U 51/86, 11.06.1986
Ein Eigentümer haftet für Schäden, die die Wurzeln des auf seinem Grundstück stehenden Bäume an Abflussleitungen des Nachbargrundstücks verursachen; §§ 910, 1004, 812 BGB.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 92/85, 07.03.1986