Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Suchergebnisse

Beruft sich der behandelnde Arzt im Falle einer fehlerhaften Eingriffsaufklärung darauf, der Patient hätte auch im Falle einer zutreffenden Aufklärung in die betreffende Maßnahme eingewilligt ("hypothetische Einwilligung"), so trifft ihn die Beweislast für diese Behauptung dann, wenn der Patient zur Überzeugung des Tatrichters plausibel macht, dass er - wäre er ordnungsgemäß aufgeklärt worden - vor einem echten Entscheidungskonflikt gestanden hätte, wobei an die Substantiierung keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen.
BGH Karlsruhe, AZ: VI ZR 277/19, 07.12.2021
Die Verletzung der Pflicht des Behandelnden, den Anfangszustand des Patienten zu dokumentieren ( § 630 f Abs. 2 BGB) führt zu einer Beweislastumkehr, d.h. die Beklagte muss beweisen, dass ein Standardfall vorliegt, bei dem die Anpassung der Spange ohne vorherigen Abdruck noch regelgerecht gewesen wäre. Ist ein Behandlungsfehler generell geeignet, einen eingetretenen Schaden herbeizuführen, so erstreckt sich die Umkehr der Beweislast auch hierauf.
AG Aachen, AZ: 106 C 10/19, 23.02.2021
Die erlittene Lebensbeeinträchtigung ist bei einer 70 Jahre alten Person typischerweise unterdurchschnittlich, da man in diesem Alter die zentralen erfüllenden Momente des Lebens wie etwa Jugend, Liebe, Hochzeit, Mutterschaft und beruflichen Erfolg noch erleben konnte.

Bei einer 70 Jahre alten verheiratete Frau mit zwei erwachsenen Söhnen und zwei Enkelkindern im Teenageralter, die sich seit Februar 2011 wegen auftretender Lungenmetastasen zunehmend Sorgen um ihr Leben machen und sich diversen körperlich und psychisch belastenden medizinischen Eingriffen, insbesondere einer Chemotherapie, unterziehen musste, und in ihren letzten 8 Lebensmonaten entsetzliche Schmerzen erleidet, hat das OLG Frankfurt hier ein Schmerzensgeld i.H.v. 50.000 € angesetzt.
OLG Frankfurt a. M., AZ: 8 U 142/18, 22.12.2020
Der Umstand, dass es bei einer Entfernung eines Weisheitszahnes zu einer Verletzung des Nervus lingualis gekommen ist, rechtfertigt für sich genommen nicht den Schluss auf einen Behandlungsfehler.
OLG Dresden, AZ: 4 U 1775/20, 21.12.2020
Der Behandlungsvertrag zwischen Hausarzt und Patient entwickelt keine Schutzwirkung für die Beihilfestelle als Dritte.

Ärzte haben keine Vermögensbetreuungspflicht hinsichtlich des Vermögens privater Versicherer oder der Beihilfekasse.
OLG Köln, AZ: 5 U 39/20, 16.12.2020
Im Prozesskostenhilfeverfahren über eine Arzthaftungsstreitigkeit sind nur maßvolle Anforderungen an das Vorbringen des Patienten zu stellen.

Es genügt nicht, dem Arzt nur den negativen Ausgang einer Behandlung vorzuwerfen. Erforderlich ist vielmehr, dass angegeben wird, worin ein Behandlungsfehler zu sehen sein soll.
OLG Dresden, AZ: 4 W 733/20, 26.11.2020
Der konsiliarisch hinzugezogene Arzt darf sich darauf verlassen, dass der überweisende Arzt seinen Empfehlungen folgt.

Die Organisations- und Koordinationsverantwortung trifft nicht den Konsiliararzt, sondern bleibt beim überweisenden Arzt.
OLG Hamm, AZ: 26 U 131/19, 30.10.2020
Die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB wird mangels grob fahrlässiger Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 BGB grundsätzlich nicht schon dann in Lauf gesetzt, wenn es der Geschädigte oder sein Wissensvertreter unterlässt, Krankenhausunterlagen auf ärztliche Behandlungsfehler hin zu überprüfen.
BGH Karlsruhe, AZ: VI ZR 186/17, 26.05.2020
Spricht der Rechtsanwalt des Patienten in einem Forderungsschreiben bereits hinreichend deutlich an, dass ein Behandlungsfehler vorliege, ist regelmäßig die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis gegeben.

Wenn dem vom Patienten beauftragten Rechtsanwalt die Behandlungsunterlagen, aus denen alle erforderlichen Einzelheiten ersichtlich sind, zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt worden sind, beginnt die Verjährungsfrist unabhängig von dem Umstand zu laufen, ob der Rechtsanwalt die Akten auch tatsächlich einsieht.
OLG Braunschweig, AZ: 9 U 31/19, 28.02.2020
Das menschliche Leben ist ein höchstrangiges Rechtsgut und absolut erhaltungswürdig. Deshalb verbietet es sich, das Leben - auch ein leidensbehaftetes Weiterleben - als Schaden anzusehen.
BGH Karlsruhe, AZ: VI ZR 13/18, 02.04.2019
Das Schlichtungsgutachten einer Schlichtungsstelle kann mangels gerichtlicher oder staatsanwaltlicher Veranlassung nicht gemäß § 411a ZPO als Sachverständigengutachten verwertet werden.

Als Urkunde bezeugt es gemäß § 416 ZPO nur, dass der Schlichtungsgutachter ein solches Gutachten erstattet hat. Auf den Inhalt der gutachterlichen Erklärung erstreckt sich die Beweisregel hingegen nicht.
BGH Karlsruhe, AZ: VI ZR 278/18, 12.03.2019
Eine Haftung wegen Unterlassens der (vorgezogenen) Aufklärung über die Behandlungsalternative der Sectio kommt auch dann in Betracht, wenn die Sectio später durchgeführt wird als sie bei rechtzeitiger Aufklärung durchgeführt worden wäre und diese Verzögerung zu einem Geburtsschaden geführt hat.
BGH Karlsruhe, AZ: VI ZR 509/17, 28.08.2018
Die Patientin befand sich seit 2006 in der Krebsvorsorgebehandlung des beklagten Frauenarztes. Im 2008 wurde eine Diagnose eines größeren Mammakarzinoms mit Lymphknotenmetastasen gestellt. Das Karzinom und die Metastasen mussten operativ entfernt werden, wobei die Klägerin eine Brust verlor. Die Patientin wirft dem Arzt einen Behandlungsfehler vor. Im Verfahren vor der Gutachterkommission stellte der Sachverständige - zu Gunsten der Patientin- fest, dass sich der letztlich diagnostizierte Brustkrebs mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit schon früher vorlag. OLG entscheidet: Haftung des Frauenarztes bei verspäteter Diagnose von Brustkrebs entfällt, wenn eine frühere Diagnosestellung an dem weiteren Verlauf der Erkrankung nichts geändert hätte. Dies habe die Patientin jedoch nicht beweisen können.
OLG Hamm, AZ: 26 U 88/12, 17.09.2013
Das Absehen von einer medizinisch gebotenen Vorgehensweise begründet einen ärztlichen Behandlungsfehler. Auf die subjektiven Fähigkeiten des behandelnden Arztes kommt es insoweit nicht an.
BGH Karlsruhe, AZ: VI ZR 259/02, 06.05.2003
Der beklagte Arzt wurde verurteilt, an die Patientin ein Schmerzensgeld in Höhe von 8.180,67 € zu zahlen. Denn die Aufklärung der Klägerin, die lediglich einen üblichen Hinweis auf operationsbedingt mögliche Komplikationen und das Erfordernis einer späteren Hautstraffung in dem Fall, dass sich die nach der Fettabsaugung überschüssige Haut nicht von alleine zurückbilden würde, beinhaltet hat, war unzureichend. Vielmehr hätte der Arzt – was von vorne herein erkennbar war – die spätere Notwendigkeit sowohl einer Hautstraffung als auch einer Straffung des Muskelgewebes im Bereich der Bauchdecke im Aufklärungsgespräch erwähnen müssen.
OLG Düsseldorf, AZ: 8 U 18/02, 20.03.2003
Der gerichtliche Sachverständige stellte fest, dass die Wünsche des Klägers auf die Korrektur von Ohrmuscheln "nur schwer nachvollziehbar seien ", da eine Abnormität des Erscheinungsbildes nicht gegeben gewesen sei und der Korrekturwunsch aus rein psychologischen Gründen erfolge. In einem solchen Fall darf eine Operation, nur nach vorheriger Hinzuziehung psychologischer oder psychiatrischer Hilfen durchgeführt werden, so das Gericht. Die psychische Störung muss jedoch für den Arzt erkennbar sein. Das war jedoch hier nicht der Fall. Die Klage wurde abgewiesen.
OLG Köln, AZ: 5 U 118/98, 03.02.1999