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Eigentumsbeeinträchtigung durch Wurzeln auf einem Tennisplatz
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 28/96, 18.04.1997
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BGB § 254 ist auch im Rahmen des Beseitigungsanspruchs nach BGB § 1004 Abs. 1 S. 1 entsprechend anwendbar.

Die Verurteilung zur Beseitigung wird in einem solchen Fall durch die Feststellung beschränkt, dass sich der beeinträchtigte Eigentümer in Höhe seiner Haftungsquote an den Kosten der Beseitigung zu beteiligen hat.

Baut der Eigentümer einer Ackerfläche neben einer auf dem Nachbargrundstück schon vorhandenen Pappelreihe einen Tennisplatz, so trifft ihn eine erhebliche Mitverantwortung an der durch das Wurzelwachstum verursachten Beeinträchtigung seines Eigentums (Tennisplatzbelag), wenn er dem Nachbarn gegenüber vorher nicht seinen Abwehranspruch (BGB § 1004) geltend macht.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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