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Zurückgetretener Verwalter kann keine Eigentümerversammlung mehr einberufen; § 24 Abs. 3 WEG
OLG Köln, AZ: 16 Wx 27/98, 20.03.1998
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Da der Verwalter mit Kündigung des Verwaltervertrages zugleich seine Organstellung verliert - das Vorhandensein eines wirksamen Verwaltervertrages ist konstitutive Voraussetzung zur Erlangung diese Organstellung, beinhaltet mithin die Kündigung des Vertrages stets auch eine Niederlegung des Amtes.

Soweit der Verwalter im Laufe desselben Jahres mit vier weiteren Eigentümern überein gekommen war, die Verwaltung weiterzuführen, bleibt diese Abmachung folgenlos, weil sie nicht auf einem wirksamen Eigentümerbeschluß beruht; eine eventuell denkbare schriftliche Beschlußfassung scheitert schon an der gem. § 23 Abs. 3 WEG geforderten Einstimmigkeit.

Die Einberufung einer Eigentümerversammlung durch den zurückgetretenen Verwalter verstößt gegen § 24 Abs. 3 WEG. Die Versammlung hätte von dem Vorsitzenden des Verwaltungsbeirates einberufen werden müssen, sofern ein solcher gewählt worden ist.

Soweit die Rechtsprechung dem Verwalter, dessen Wahl später im Beschlußanfechtungsverfahren gem. § 23 Abs. 4 WEG für ungültig erklärt wird, noch ein Einberufungsrecht zuspricht (so z.B. OLG Hamm, NJW-RR 92, 722; BayObLG, NJW-RR 91, 531), kann diese Rechtsprechung nicht auf den vorliegenden Fall angewandt werden. Denn im Gegensatz zu den erwähnten Fällen hat hier der Verwalter selbst in deutlicher Form das Amt niedergelegt, während bei einer Beschlußanfechtung durch (einen) Eigentümer für die anderen Miteigentümer oftmals während der Verfahrensdauer nicht hinreichend klar ist, ob es bei der Bestellung des Verwalters bleibt.

Die Ursächlichkeit des Einberufungsmangels für das Abstimmungsergebnis wird vermutet. Eine Anfechtung bliebe lediglich dann erfolglos, wenn der Beschluß ohne den Fehler ebenso zustande gekommen wäre. Die Vermutung wäre zu widerlegen; bei vernünftiger Betrachtung dürfte ein Einfluß des Fehlers auf das Abstimmungsergebnis unter keinen Umständen in Betracht kommen.

Allein das deutliche Abstimmungsergebnis zugunsten des Beteiligten zu 6. (5 : 1) reicht zur Widerlegung nicht aus.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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