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Auch Instandsetzungs- und Gartenarbeiten müssen durch Beschluss hinreichend bestimmt sein; §§ 10 Abs. 4, 21 WEG
AG München, AZ: 481 C 7764/17, 06.09.2017
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Der Inhalt eines Beschlusses muss, insbesondere weil ein Sondernachfolger nach § 10 Abs. 4 WEG an Beschlüsse gebunden ist, klar und bestimmt oder zumindest bestimmbar sein; ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Der Inhalt muss dem Beschluss selbst zu entnehmen sein.

Nicht nur bei der Beschlussfassung über bauliche Veränderungen von Gemeinschaftseigentum, sondern auch bei der Beschlussfassung über Maßnahmen der Instandhaltung oder Instandsetzung muss hinreichend bestimmt sein, welche konkreten Maßnahmen vorgenommen werden sollen.

Auch dann, wenn die Veränderung einer bestehenden Bepflanzung keine bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG, sondern eine Maßnahme der Instandhaltung oder Instandsetzung darstellt, beinhaltet es die Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer gem. § 21 Abs. 3, Abs. 5 Nr. 2 WEG, die Art und Weise der Bepflanzung selbst zu entscheiden.

Ferner müssen der konkrete Ort und der Umfang der Arbeiten bestimmbar sein.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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