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Zahlung einer Sozialplanabfindung / Mittelbare Benachteiligung Schwerbehinderter
BAG Erfurt, AZ: 1 AZR 842/16, 16.07.2019
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Eine mittelbare Benachteiligung Schwerbehinderter nach § 3 Abs. 2 AGG führt nicht unmittelbar dazu, dass dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung einer weiteren Abfindung nach Nr. 1 SP, Abschn. C. Ziff. 3.2.1 STV zusteht.

Eine unterschiedliche Behandlung von Betriebsangehörigen aus einem in § 1 AGG genannten Grund ist daher nur unter den im AGG normierten Voraussetzungen zulässig.

Eine Regelung in einem Sozialplan enthält eine mittelbar auf das Kriterium der Behinderung beruhende Ungleichbehandlung, wenn sie für den Umfang der Nettoabsicherung auf den Zeitraum bis zum frühestmöglichen Wechsel der Arbeitnehmer in die gesetzliche Rente abstellt.

Die Gewährung eines Ausgleichs für die Zukunft entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Arbeitnehmer, die der Notwendigkeit der für einen Sozialtarifvertrag nur begrenzt zur Verfügung stehenden Mittel Rechnung trägt, stellt ein rechtmäßiges Ziel dar.
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