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Abweisung der Klage, wenn eine sichere Abgrenzung zwischen Alt- und Neuschäden nicht möglich ist; § 286 ZPO
LG Essen, AZ: 11 O 81/14, 09.09.2015
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Wer mit einem vorgeschädigten Fahrzeug am Straßenverkehr teilnimmt, obliegt es, wenn es zu einer weiteren Kollision mit dem vorgeschädigten Wagen kommt, das Ausmaß des neuen Schadens darzulegen und zu beweisen. Dabei hat der Geschädigte grundsätzlich genau dazulegen, welche Vorschäden vorhanden waren und welche Schäden auf die neue Kollision zurückzuführen sind.

Beweisanzeichen dafür, dass es sich um einen manipuliertes Unfallgeschehen handelt, können sich unter anderem ergeben aus dem Unfallhergang, der Art der Schäden, der fehlenden Kompatibilität der Schäden, dem Anlass der Fahrt, der Art der beteiligten Fahrzeuge, der persönlichen Beziehung zwischen den Unfallbeteiligten und den Vermögensverhältnissen der Beteiligten.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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