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Falsches Aufschreiben von Arbeitszeiten als fristloser Kündigungsgrund, § 626 BGB
AG Siegburg, AZ: Ca 992/19, 07.08.2019
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Verletzt eine Pflegekraft im Außendienst ihre vertragliche Hauptpflicht, trotz vorherige Abmahnung vergleichbaren Fehlverhaltens, indem sie eine ihr zugewiesene Patientin - unter Inkaufnahme nachteiliger gesundheitlicher Auswirkungen für diese - nicht versorgt, beziehungsweise indem sie die ihr im Zusammenhang mit der Nichtversorgung der Patientin gegebene Arbeitsanweisung in Bezug auf die Dokumentation nicht beachtet und verletzt sie zugleich die ihr obliegenden Dokumentationspflichten bezüglich ihrer eigenen Arbeitszeit, indem sie falsche Angaben zur Versorgung der Patientin macht, stellt dies einen wichtigen Grund im Sinne von § 626 Abs 1 BGB dar, der eine außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigt.

Der Umstand, dass ein Arbeitnehmer innerhalb weniger Monate zweimal Arbeitsanweisungen bewusst außer Acht gelassen hat, überwiegt, dass der Arbeitnehmer seit über fünfeinhalb bei dem Arbeitgeber beschäftigt ist.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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