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Feuchtigkeitsschäden in der Eigentumswohnung - Muss die Wohnungseigentümergemeinschaft einen Gutachter beauftragen?; § 21 WEG
AG Hamburg-Mitte, AZ: 22a C 73/18, 22.10.2019
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Eine Jahresabrechnung ohne korrekte Darstellung der Entwicklung der Instandhaltungsrücklage entspricht nicht der ordnungsgemäßen Verwaltung, da die Schlüssigkeitsprüfung der Jahresabrechnung beeinträchtigt ist.

Sind dort sowohl die tatsächlichen Zahlungen der Wohnungseigentümer auszuweisen, also sowohl der Haben- oder Ist-bestand am Anfang des Wirtschaftsjahres, als auch die tatsächlichen Zuflüsse und Abflüsse, als auch die aufgrund entsprechender Beschlüsse geschuldeten Zahlungen, also der Sollstand am Anfang des Wirtschaftsjahres und die Sollzuflüsse und ggfs. Soll-Abflüsse.

Im Anfechtungsprozess ist das Gericht darauf beschränkt, nur diejenigen Mängel seiner Entscheidung zugrunde zu legen, die die klagende Partei innerhalb der Anfechtungsbegründungsfrist auch gerügt hat, was sich aus § 46 I S. 2 WEG ergibt. Gem. § 46 I S. 2 WEG sind nicht rechtzeitig vorgebrachte Rügen von vornherein unbeachtlich.

Nimmt das Gericht selbst weitere Mängel wahr, kann es zwar darauf hinweisen, um bei den Parteien keine falschen Vorstellungen zur Richtigkeit der Einzelabrechnungen auszulösen. Es kann diese weiteren Mängel jedoch nicht seiner Entscheidung zugrunde legen.

Die Gemeinschaft kann im Einzelfall bei aufgetretenen Feuchtigkeitserscheinungen im Sondereigentum einen Eigentümer auf eigene Feststellungen zur Klärung der in seinem Bereich aufgetretenen Feuchtigkeitserscheinungen verweisen. Dies ist insbesondere bei einer unklaren Ursache der Feuchtigkeitsschäden der Fall.

Ist die vom Verwalter vorgelegte und genehmigte Jahresabrechnung fehlerhaft, löst dies bereits als solches die Kostenhaftung des Verwalters aus. Dem Verwalter sind die Kosten gem. § 49 WEG aufzuerlegen, wenn die Abrechnung darüber hinaus elementare, gravierende Fehler enthält, die einem professionellen Verwalter nicht unterlaufen dürfen bei sorgfaltsgerechter Bearbeitung.
Die Entscheidung zeigt, wie schwer es für einen von Feuchtigkeitsschäden betroffenen Wohnungseigentümer vor Gericht werden kann, wenn er die Gemeinschaft verpflichten will, Ursachenforschung zu betreiben.

Dabei dürfte die Entscheidung des AG Hamburg im Ergebnis sogar zutreffend sein, auch wenn die Begründung etwas holprig ist.

Der einzelne Wohnungseigentümer ist allerdings nicht schutzlos gestellt, als er es selber in der Hand hat, ein Beweissicherungsverfahren einzuleiten. Hierfür bedarf es noch nicht einmal einer Vorbefassung durch die Eigentümergemeinschaft (vgl. BGH Az.: V ZB 131/17).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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