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Abgelehnter Eilantrag auf eine Ausnahmegenehmigung vom Verbot von Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen
VG Schleswig, AZ: 1 B 93/20, 03.05.2020
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An der Rechtmäßigkeit der SARS-Co-2-BekämpfV bestehen bei summarischer Prüfung keine Zweifel.

Sämtliche Veranstalter haben Buchungen langfristig entgegengenommen, tragen eigene Kostenpunkte und haben ein Hygienekonzept ausgearbeitet, um Fortbildungsinteressierten eine Teilnahme zu ermöglichen, sodass diese Umstände keine zwingenden und unaufschiebbaren Gründe für eine Ausnahmegenehmigung vom Verbot einer Veranstaltung mit mehr als 50 Personen darstellen.
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