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Unübersichtliche Jahresabrechnung widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung / Nachträgliche Genehmigung einer bereits erfolgten Instandsetzung nicht möglich / Sanierungsangebote dürfen nicht zusammengfasst vorgelegt werden
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980a C 37/20 WEG, 28.05.2021
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1. Eine Jahresabrechnung ist nur nachvollziehbar, wenn die Buchungsvorgänge in einer für die Wohnungseigentümer verständlichen Weise dargestellt sind (BayObLG, NZM 2005, 750).

Die Genehmigung der Abrechnung ist insgesamt für ungültig zu erklären, wenn sie rechnerisch unschlüssig, mit durchgehenden Mängeln behaftet oder hinsichtlich wesentlicher Bestandteile lückenhaft ist.

Ein verständiger Wohnungseigentümer ist nicht in der Lage, anhand des elfseitigen Abrechnungswerks die Rechnungslegung auf ihre Plausibilität hin zu prüfen. Enthält die vorangestellte "Entwicklung der Bankkonten" eine Vielzahl von
Abrechnungspositionen, die in der "Gesamtabrechnung" ebenfalls aufgenommen worden sind, ist diese unübersichtliche Zusammenstellung nicht nachvollziehbar.

Dies gilt um so mehr, wenn sich Informationen über (Bank-)Kontenstände auch noch auf mehreren Folgeseiten finden, was zu einer unnötigen "Informationsflut" führt.

2. Es genügt nicht, wenn drei Sanierungsangebote in tabellarischer Zusammenfassung zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Vielmehr müssen die Angebote im Original den Wohnungseigentümern vorgelegt werden.

3. Die nachträgliche Genehmigung einer Instandsetzungsmaßnahme widerspricht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung des gemeinschaftlichen
Eigentums.

Selbst wenn zwischen den Parteien nicht im Streit steht, dass die Vornahme dieser Maßnahme erforderlich gewesen ist, begegnet die Vorgehensweise der Verwaltung durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Hat die Verwaltung mit der Beauftragung der Arbeiten - auch vor dem Hintergrund der teilweise beschränkten Möglichkeiten infolge der Corona-Pandemie - ihre Kompetenzen überschritten, indem sie den Auftrag ohne vorherige Beschlussfassung durch die Eigentümer erteilt hat, kommt es auch nicht darauf an, dass es sich dabei um den,,günstigsten Bieter" gehandelt hat.

Die Eigentümer können, müssen sich aber bei der Auttragsvergabe nicht daran orientieren, welcher Anbieter der günstigste ist, weil es bei der ihnen zustehenden Ermessensentscheidung auch auf andere Umstände ankommen kann wie Solidität und Liquidität des Unternehmens und/oder Erfahrungen bei früheren Aufträgen.

4. Ergibt sich aus der Beschlussfassung nicht, welche Firma beauftragt werden soll, genügt es nicht, dass allen Eigentümer klar war, wer beauftragt werden sollte, da Beschlüsse objektiv auszulegen sind.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Eigentümerversammlung Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Nichtigkeit unbestimmtheit Nachträgliche