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Anspruch auf Protokollberichtigung -Wer muss verklagt werden? - §§ 9a, 18, 21 Abs. 3 u. 4 WEG n.F.
AG Hannover, AZ: 483 C 634/20, 16.12.2020
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1. Ein Anspruch auf Berichtigung der Niederschrift kann sich zum einen wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts aus §§ 823, 1004 BGB und zum anderem aus dem Gesichtspunkt der ordnungsgemäßen Verwaltung gemäß § 21 Abs. 4 WEG ergeben. Voraussetzung ist in beiden Fällen, dass der Wohnungseigentümer durch den Inhalt Niederschrift rechtswidrig beeinträchtigt wird oder ein rechtlich erheblicher Klärungsfall gegeben ist.

Dem Protokollanten steht bei Niederschrift ein Ermessungsspielraum zu. Ein Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung liegt vor, wenn der Beschlussinhalt in der Niederschrift falsch, unvollständig oder überhaupt nicht wiedergegeben ist, die Niederschrift unrichtige Tatsachen enthält oder wenn vom Ermessen eindeutig fehlerhaft gebraucht gemacht worden ist.

2. Gemäß dem neuen § 18 Abs. 1 WEG obliegt die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Die Gemeinschaft wird lediglich durch ihre gesetzlichen Organe vertreten. Der Verwalter gilt insoweit als Vollzugs- und Vertretungsorgan der allein zuständigen Gemeinschaft.

Dies hat zur Folge, dass wohnungseigentumsrechtliche Beziehungen zwischen dem Verwalter und den einzelnen Eigentümer nicht (mehr) bestehen. Ansprüche ergeben sich individuell nur noch dem Gesichtspunkt der Störung des Sondereigentums. Ein Protokollberichtigungsanspruch einzelner Eigentümer gegen die Hausverwaltung scheidet nach neuen Recht daher aus.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Protokollberichtigung Wohnungseigentümerversammlung Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Grenzen