Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Detailansicht Urteil

Corona-bedingte Schließungsanordnung als Wegfall der Geschäftsgrundlage; § 313 BGB
OLG Köln, AZ: 22 U 205/20, 31.05.2021
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
Die allgemeinen Auswirkungen der Corona-Pandemie in Gestalt von Umsatzeinbußen mangels Publikumsverkehrs sowie von behördlich verordneten Beschränkungen des Gastronomiegewerbes begründen in der Regel keinen Mangel der zum Zwecke eines gastronomischen Betriebes vermieteten Mietsache im Sinne von § 536 BGB.

Aufgrund pandemiebedingt behördlich verhängter Beschränkungen, insbesondere etwa im Gastronomiegewerbe, kann eine Anpassung des geschuldeten Mietzinses nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage geboten sein, namentlich soweit die Mietsache infolge behördlicher Schließungsanordnungen nicht ihrem mietvertraglichen Zweck entsprechend benutzt werden darf, § 313 BGB.

Auch dann, wenn eine nachträgliche Änderung von gemeinsam zugrunde gelegten Umständen vorliegt, kommt eine Anpassung des Vertrages (§ 313 BGB) nur in Betracht, wenn das Festhalten am unveränderten Vertrag unzumutbar erscheint. Die Prüfung dieser Voraussetzung erfordert eine umfassende Interessenabwägung unter Würdigung aller Umstände, insbesondere auch kompensierender Vorteile, die der betroffenen Partei neben den Nachteilen aus den eingetretenen Veränderungen erwachsen sind.
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
Keywords: Hoheitlicher Eingriff Maßnahme unmittelbar Zustand Lage Wegfall der Geschäftsgrundlage Verwendungsrisiko Mieter Vermieter Corona Pandemie Sars cov 2 Virus Gewerbe Handel Verkäufer miete Mietvertrag zahlen Pflicht aussetzen verweigern anpassen des Vertrages Sachmangel mindern aufschieben stunden Mietminderung Lockdown Objektbezug kneipe Gaststätte Restaurant Einzelhandel Kleidung Textil