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Durchführung einer Eigentümerversammlung durch eine unzuständige einberufene Person kann durch einstweilige Verfügung untersagt werden
LG Dortmund, AZ: 1 T 19/22, 24.06.2022
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Beruft eine Person, ohne dazu berechtigt zu sein, eine Wohnungseigentümerversammlung ein, steht nach der Neuordnung der Rechtsbeziehungen in der Gemeinschaft durch die WEG Reform 2020 nicht mehr jedem Wohnungseigentümer, sondern nur noch der Gemeinschaft, vertreten durch den Verwalter bzw. bei dessen Fehlen durch alle Wohnungseigentümer (§ 9 b Abs. I WEG) ein Unterlassungsanspruch zu, mit der der unzuständigen Person verboten wird, die Wohnungseigentümerversammlung einzuberufen.

In einer verwalterlosen Wohnungseigentümergemeinschaft sind die Eigentümer gemäß § 24 Abs. 3 WEG nur gemeinsam berechtigt, die Wohnungseigentümerversammlung einzuberufen oder auf der Grundlage einer gerichtlichen Ermächtigung durch eine einzelne (ermächtigte) Eigentümerin.

Auch ein in der Vergangenheit praktiziertes Verhalten, die Versammlungen durch eine unzuständige Person einzuberufen, führt nicht dazu, dass die Eigentümer sich künftig nicht an die gesetzlich vorgeschriebenen Abläufe halten müssen.

Die Antragsgegnerin kann nicht damit gehört werden, es seien keine Beschlüsse gefasst worden, da sich eine ex-post-Betrachtung verbietet.

Die Dringlichkeit kann auch nicht mit der Argumentation verneint werden, dass es den Eigentümern freistehe, anlässlich der Eigentümerversammlung gefasste Beschlüsse anzufechten.

Denn diese Argumentation lässt - ohne dass die angefochtene Entscheidung überhaupt auf die Einwendungen der Antragsteller eingeht - außer Betracht, dass gefasste Beschlüsse jedenfalls Gültigkeit haben und umgesetzt und ausgeführt werden können, solange die Beschlüsse nicht rechtskräffig für unwirksam erklärt worden sind (vgl. § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG). Gleichwohl steht aber schon zu diesem Zeitpunkt fest, dass die Beschlüsse letztlich für unwirksam zu erklären sind und damit sehenden Auges anfechtbare oder gar nichtige Beschlüsse gefasst werden.

Es kann hier offenbleiben, ob die Beschlüsse, die auf einer Versammlung, zu welcher eine unzuständige Person einberufen hat, nichtig sind oder der ordnungsgemäßen Verwaltung widersprechen.
Die Rechtsprechung des LG Dortmund entspricht der ganz h.M. und führt hoffentlich auch beim AG Bottrop zu einer Abkehr seiner bisherigen anders lautenden Rechtsprechung.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop