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Anpassung der Miete aufgrund Corona-Schließung
OLG Hamm, AZ: 18 U 43/21, 19.05.2022
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Eine pandemiebedingte Betriebsuntersagung stellt kein Gebrauchshindernis dar, sondern sie betrifft allein das Verwendungsrisiko des Mieters.?

Im Falle einer Geschäftsschließung, die auf einer hoheitlichen Maßnahme zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie beruht, besteht grundsätzlich ein Anspruch des Mieters gewerblich genutzter Räume auf Anpassung der Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB.

Beruht die enttäuschte Gewinnerwartung eines Gewerbemieters  auf einer Betriebsschließung zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie für einen gewissen Zeitraum, geht dies über das gewöhnliche Verwendungsrisiko des Mieters hinaus.?

Ob einem Mieter ein Festhalten an dem unveränderten Vertrag unzumutbar ist, bedarf einer umfassenden Abwägung.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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