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Ehemaliger Verwalter muss auch elektronische Verwaltungsunterlagen herausgeben
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980a C 43/21, 13.05.2022
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Die Herausgabepflicht des ausgeschiedenen Verwalters nach §§ 667, 665 BGB erstreckt sich auch auf elektronisch gespeicherte Verwaltungsunterlagen.

Die „Herausgabe“ der Dateien in einem bearbeitungsfähigen Dateiformat kann – wie hier – in Form der Übergabe eines entspr. bespielten physischen Speichermediums oder durch Übertragung der Daten via Internet erfolgen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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