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Schadensersatzanspruch eines Beamten wegen abgelehnten Urlaubsantrag
VG Düsseldorf, AZ: 13 K 6172/13, 12.12.2014
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Je länger eine Beamtin oder ein Beamter mit ihrem oder seinem Urlaubsantrag zuwartet, umso wahrscheinlicher wird es, dass der Urlaubsantrag aufgrund der aktuellen - zu einem früheren Zeitpunkt noch gar nicht vorhersehbaren - Umstände abgelehnt wird und Stornierungskosten entstehen.
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Wenn ein Beamter seinen Urlaub ordnungsgemäß und rechtzeitig beantragt und wäre er genehmigt und später - aufgrund einer Veränderung der personellen Situation - widerrufen worden, dann hätte er einen Anspruch aus § 40 Absatz 1 Satz 2 FrUrlV auf Ersatz seiner Stornierungskosten gehabt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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