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Keine Umlagefähigkeit der Kosten von Baumfällarbeiten
AG Hamburg-Blankenese, AZ: 531 C 227/13, 14.01.2015
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Gegen die Umlagefähigkeit von Fällkosten sprechen insbesondere schutzwürdige Interessen des Mieters.

Das Entstehen derartiger meist hoher Kosten ist für den Mieter überraschend und nicht kalkulierbar. Aufgrund der jahrzehntenlangen Lebensdauer von Bäumen muss ein Mieter - auch wenn das Mietverhältnis bereits über Jahrzehnte dauert - nicht damit rechnen, plötzlich und unvorhersehbar in einem Jahr mit derartigen Kosten belastet zu werden.

Insbesondere sind Baumfällkosten nicht mit regelmäßig wiederkehrenden Kosten, wie z.B. für die Öltankreinigung etwa alle 5 Jahre, vergleichbar.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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