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Nichteinhaltung des Mindestabstandsgebots einer Spielhalle von einer Grundschule
OVG Koblenz, AZ: 6 A 11643/18, 06.08.2019
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Im Falle der Nichteinhaltung des Mindestabstandsgebots einer Spielhalle von einer Grundschule ist die Bestimmung des § 11 Abs 1 S 1 Nr 4 LGlüG zwar anwendbar, die zuständige Behörde aber verpflichtet, auf Antrag über eine Ausnahme von dem gesetzlich festgesetzten Mindestabstand zu entscheiden.

Neben der für Bestandsspielhallen in § 11a Abs 4 LGlüG (juris: GlSpielWStVtrAG RP 2012) vorgesehenen Befreiung vom Mindestabstandsgebot aus Gründen des Vertrauens- und Bestandsschutzes ist (auch) für diese eine Ausnahmebewilligung nach § 11 Abs 1 S 2 LGlüG.

Eine von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) gemäß § 15 Abs 3 LGlüG unter der Voraussetzung einer Befristung gegebene Zustimmung ermächtigt die nach § 33i GewO zuständige Behörde nur zur Erteilung einer befristeten Spielhallenerlaubnis.

Die Bindung der zuständigen Behörde an die Stellungnahme der ADD hat zur Folge, dass sie sich Ermessensfehler der zur behördeninternen Mitwirkung berufenen ADD zurechnen lassen muss.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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