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Unzulässige rückwirkende Sondervergütung für Verwalter - Kosten eines Beweissicherugsverfahrens können bei Vergemeinschaftung der Ansprüche nicht von der Gemeinschaft zurückgefordert werden
AG Oberhausen, AZ: 34 C 41/20, 11.05.2021
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Leitet ein Wohnungseigentümer gegen den Bauträger ein selbständiges Beweissicherungsverfahren ein, führt ein späterer Vergemeinschaftungsbeschluss der Eigentümergemeinschaft dazu, dass der Wohnungseigentümer seine Ansprüche nicht mehr eigenständig weiterverfolgen kann.

Er kann aber die ihm entstandenen Kosten des Beweissicherungsverfahren nicht von der Gemeinschaft oder den übrigen Wohnungseigentümern zurückverlangen, wenn er durch Beschluss zur Führung des Beweissicherungsverfahrens nicht ermächtigt wurde.

Sieht der Verwaltervertrag eine Sondervergütung für bestimmte Tätigkeiten nicht vor können die Wohnungseigentümer diese nachträglich beschließen, etwa für die Betreuung umfangreicher Baumaßnahmen, die bei Abschluss des Verwaltervertrages noch nicht erkennbar waren.

Eine Beschlussfassung über eine rückwirkende Sondervergütung widerspricht dem sich aus § 28 WEG ergebenden Grundsatz, dass über die entstandenen Kosten jährlich abzurechnen ist. Gemäß § 28 Abs. 3 WEG ist der Verwalter verpflichtet, nach Ablauf des Kalenderjahres eine Abrechnung über die entstandenen und von den Wohnungseigentümern zu tragenden Kosten aufzustellen.

Daraus ergibt sich, dass eine nachträgliche Beschlussfassung über die Gewährung einer besonderen Vergütung für den Verwalter gemäß § 21 Abs.7WEG nur insoweit ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, als die zu vergütende Tätigkeit des Verwalters innerhalb des Kalenderjahres liegt, über das gemäß § 28 WEG abzurechnen ist (AG Braunschweig, 18.12.2012 - 116 C 1541/12).
Die Entscheidung zeigt, wie problematisch es ist, bei Baumängeln am Wohnungseigentum seine Rechte gegen den Bauträger gegen den Willen der Gemeinschaft durchzusetzen. Es wäre ratsam gewesen, vorliegend die Eigentümergemeinschaft auf erstmalige Herstellung des vertraglich geschuldeten Zustands in Anspruch zu nehmen und das Beweisicherungsverfahren zugleich auf die Wohnungseigentümergemeinschaft zu erweitern.

Die Vergemeinschaftung hätte dann die Erledigung des Beweissicherungsverfahrens oder des anschließenden Hauptsacheverfahrens herbeigeführt, so dass die Möglichkeit bestand, die Verfahrenskosten über einen Feststellungsantrag oder einer Zahlungsklage der entstandenen Kosten im Beweissicherungsverfahren erstattet zu bekommen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop