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Keine Bindungswirkung bauaufsichtlicher Verfügung für das gasstättenrechtliche Erlaubnisverfahren
OVG Münster, AZ: 4 A 2588/14, 23.05.2018
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Nach nordrhein-westfälischem Landesrecht entfalten bauaufsichtliche Ordnungsverfügungen keine der Baugenehmigung entsprechende Bindungswirkung für das gaststättenrechtliche Erlaubnisverfahren.

Soweit keine bindende Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde über die Zulässigkeit der durch den Betrieb einer Gaststätte verursachten Immissionen vorliegt, hat die Gaststättenbehörde im Rahmen des Erlaubnisverfahrens auch hinsichtlich der immissionsschutzbezogenen Anforderungen eigenständig die Vereinbarkeit des jeweiligen Betriebs mit gaststättenrechtlichen Vorschriften zu beurteilen.

Ob die Erlaubnis für eine Gaststättenerweiterung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG zu versagen ist, weil der Gewerbebetrieb schädliche Umwelteinwirkungen befürchten lässt, beurteilt sich nach den Immissionen, die der erweiterte Betrieb einschließlich des bereits vorhandenen Bestands insgesamt verursacht.?

Für die Rechtmäßigkeit einer Gaststättenerlaubnis kommt es grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an. Spätere Änderungen der Sach- und Rechtslage zugunsten des Betreibers der Gaststätte sind  bei Anfechtung durch einen Dritten jedoch zu berücksichtigen.?

Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Betriebsgeräusche von Freischankflächen von Gaststätten, die keine "reinen" Freiluftgaststätten sind, kann die TA Lärm jedenfalls als Orientierungshilfe unter Berücksichtigung der Besonderheiten menschlicher Lebensäußerungen dienen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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