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Nutzungsuntersagung wegen formeller Illegalität/ Handel mit Futtermittel gehört nicht mehr zur Urproduktion
VG Leipzig, AZ: 4 L 373/14, 02.07.2014
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Eine Nutzungsuntersagung setzt ausschließlich die formelle Illegalität der geübten Nutzung voraus.

Dienten bauliche Anlagen bisher einem nach § 35 Abs. 1 BauGB im Außenbereich privilegierten Zweck, so liegt eine Nutzungsänderung insbesondere vor, wenn der nunmehr verfolgte Zweck nicht privilegiert ist.

Ein Handel mit Futtermitteln gehört nicht mehr zu einer land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, da die betriebliche Tätigkeit nicht die Urproduktion erfasst, sondern sich in der Durchführung von Anschaffungs- und Veräußerungsgeschäften erschöpft.

Ausnahmsweise kann eine Nutzungsuntersagung unverhältnismäßig sein, wenn sich die Genehmigungsfähigkeit der geänderten Nutzung förmlich aufdrängt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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